DR. ANDREAS BRUGGER, RECHTSANWALT
Salurnerstr. 16,  A- 6020 INNSBRUCK, TEL: 0043 512 561628, FAX: 0043 512 561628-4, E-MAIL: office@ra-brugger.at
Startseite Wir Kanzlei Fachgebiete Gemeindegut Aktuelles Kontakt
zurück zu den Fachgebieten

Themen Gemeindegut

Inhalt
Der Fall Neustift
Unrecht entdeckt........
Anfänge der Besiedlung
Kampf um Wald + Weide
1847: Wald an Gemeinden
Nutzungsrechte
  -  im provGG 1849
  -  in GO 1866
  -  1866 bis heute
Flurverfassung seit 1883
Grundbuchsanlegung
Agrarbehörde
Gemeinden zu Regulierung
VfGH 1982
Reaktion auf VfSlg 9336
Resümee
Novellierungsmöglichkeiten

Das Anteilsrecht der Gemeinde - mindestens 20 %:

 

Gemäß §§ 76, 62 Abs. 1 und 51 Abs.2 des damals in Geltung stehenden FLG, LGBl. Nr. 32/1952, stand der Gemeinde  an der Agrargemeinschaft ein Anteilsrecht von mindestens 20 % zu, wenn sie

Der damalige Leiter der Agrarbehörde hat im Bauernkalender 1966 einen Artikel über die Regulierung des Gemeindegutes veröffentlicht und darin zugegeben, dass diese Voraussetzungen für fast alle Gemeinden in Tirol zutreffen würden (Bauernkalender 1966, Seite 255).

Im Fall der Gemeinde Neustift hat Hermann Pfurtscheller schon in jener Vorsprache, die in der Folge zur Einleitung des gegenständlichen Regulierungsverfahrens geführt hat, beanstandet, die Gemeinde Neustift verkaufe viel zu viel Holz an Nichteinforstungsberechtigte , womit bewiesen war, dass die Gemeinde Neustift über die ihr als Inhaberin einer Stammsitzliegenschaft oder eines walzenden Anteilsrechtes hinaus an der Nutzung des Gemeindegutes teilgenommen hat.

Die Gemeinde Neustift hätte daher einen Anspruch darauf gehabt, mit mindestens 20 % an allen Erträgen der Agrargemeinschaft Neustift beteiligt zu werden. Statt dessen wurde sie nur mit 15 % beteiligt und auch das nur am Holzbezug.

Dass Andrä Danler damals damit einverstanden war, entschuldigt die Agrarbehörde keineswegs. Sie hätte Andrä Danler über den der Gemeinde Neustift zustehenden Mindestanteil aufklären und ihn daran hindern müssen, Gemeindevermögen zu verschenken, zumal sie ja gemäß § 89 Abs. 4 des damals geltenden FLG 1952 auch die Funktion der Aufsichtsbehörde ausüben hätte müssen.  

Wenn Andrä Danler als Vertreter der Gemeinde Neustift mit einem Anteil von nur 15 % und nur am Holzbezug einverstanden gewesen wäre, obwohl er gewusst hat, dass der Gemeinde Neustift ein Anteil von mindestens 20 % zugestanden wäre (wofür jedoch kein Anhaltspunkt besteht), hätte er seine Pflicht als Gemeindevertreter verletzt, weil er gemäß § 74 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung 1949 verpflichtet gewesen wäre, das Gemeindevermögen ungeschmälert zu erhalten. Er hätte fremdes Vermögen verschenkt und sich dadurch wegen Untreue strafbar gemacht (§ 205c des damals geltenden StG). 

Der Beamte der Agarbehörde, der ja wohl genau gewusst hat, welcher Mindestanteil einer Gemeinde zusteht, hatte Mittäterschaft zu verantworten und zwar auch dann, wenn der Gemeindevertreter selbst nicht bewusst zum Schaden der Gemeinde gehandelt haben sollte. Er hat ja durch die Protokollierung der Vereinbarung und durch deren Wiederholung im Bescheid zur Ausführung der Untreue beigetragen und hatte sich daher - als Mittäter - unabhängig davon strafbar gemacht, ob beim unmittelbaren Täter (dem Vertreter der Gemeinde) die für die Strafbarkeit erforderliche Absicht, auf ein der Gemeinde zustehendes Recht zu verzichten, vorgelegen hat (Theodor Rittler, Lehrbuch des Österreichischen Strafrechts², erster Bd., Seite 283 ff).