Als Gemeindegut bezeichnet man das im Eigentum einer Gemeinde stehende Sondervermögen, welches nicht nur den unmittelbaren Bedürfnissen der Gemeinde als solcher dient, sondern auch bestimmten Gemeindemitgliedern zur unmittelbaren Nutzung als Weide und zum Holzbezug ( mehr).
Im März 2005 wurde ich von Herrn Mag. Peter Schönherr, Bürgermeister der Gemeinde Neustift im Stubaital, beauftragt, ihm über die Vorgänge anlässlich der Regulierung des Gemeindegutes Neustift zu berichten und zu prüfen, welche Rechte der Gemeinde hinsichtlich dieses Gemeindegutes zustünden (mehr).
Zweck des Regulierungsverfahrens
Anteilsrecht der Gemeinde mindestens 20 %
Die Agrarbehörde war nie berechtigt, die Eigentumsverhältnisse am Gemeindegut zu ändern. (mehr)
Als ich all das gelesen hatte, war mir sofort klar: Die Agrarbehörde war in diesem Fall keineswegs so vorgegangen, wie es von einer neutralen und um Gesetzmäßigkeit bemühten Behörde erwartet werden könnte (mehr).
Strafbarkeit von Fehlentscheidungen:
Es ist absolut unmöglich, Gesetze so zu formulieren, dass daraus immer eindeutige Schlussfolgerungen für den Einzelfall gezogen werden können. ....Völlig anders liegt die Sache aber natürlich dann, wenn eine Fehlentscheidung vorsätzlich getroffen wird (mehr).
Als in Tirol nur wenige Menschen lebten, war genügend unbebautes und unbesiedeltes Land vorhanden. Die Siedler haben sich ihre Behausungen gebaut, ihre Äcker und Mähwiesen bewirtschaftet. Das restliche Land, also vor allem Wald und Weide, war für alle da (mehr).
Als die Bevölkerung zunahm und das Land allmählich knapper wurde, begann ein Kampf um Wald und Weide, in dem die jeweils Stärkeren versuchten, die Nutzungen, aber auch die mit den Rechten an Grund und Boden verbundene Macht für sich zu gewinnen (mehr).
Der gemeindeinterne Kampf um die Allmende:
Ein erbitterter Kampf um den gemeinen Nutzen entspann sich nunmehr zwischen beiden Parteien, nämlich den alteingesessenen Bauern einerseits und jenen Gemeindebürgern, die sozial nicht als gleichwertig mit den Bauern angesehen wurden (etwa den bloßen "Häuslern", Söldnern, "Inliegern", "Mietlingen" usw., welche keine selbständige Landwirtschaft betrieben; den Handwerkern und ländlichen Arbeitern) andererseits. Die Altbürger suchten sich von den neuen Elementen abzusondern, sich als abgeschlossene "Realgemeinde" im Gegensatz zu der weiteren Personalgemeinde zu erhalten und zu konstituieren; sie wollten das Gemeindeland als ihr ausschließliches Privateigentum in Anspruch nehmen, an dem die 'Armen' keine Nutzungen besitzen sollten. Dagegen behaupteten die "Beisassen" den öffentlichrechtlichen Charakter der Allmende, forderten Anteilnahme an der Gemeindeverwaltung und an der gemeinen Nutzung, weil sie ja auch zu den Gemeindelasten beitragen mussten (mehr).
Realgemeinde:
Diejenigen, denen es bei der gemeindeinternen Auseinandersetzung gelungen ist, sich die Möglichkeit, an der Nutzung der Allmende teilzunehmen, zu erkämpfen, werden mitunter als "Realgemeinde" bezeichnet. "Real" deshalb, weil die Berechtigung zur Allmendenutzung häufig mit dem Eigentum an bestimmten Liegenschaften (Realitäten) verbunden war (mehr).
Ursachen für die ungleiche Teilnahme an den Nutzungen des Gemeindegutes:
Laut OAS: Faktische Machtverhältnisse und ungenügende Überwachung (mehr).
Forstregal:
"Es ist zu wissen, dass alle Wälder und Bäche in der Grafschaft Tirol der Herrschaft sind" (mehr).
In der allerhöchsten Entschließung vom 6.2.1847 (auch als "Waldzuweisungspatent" bzw. "Forsteigentumspurifikationspatent" genannt) wurde unter anderem verbindlich festgestellt, dass (abgesehen von wenigen Ausnahmen) „sämtliche Tiroler Wälder ein Gegenstand landesfürstlichen Hoheitsrechtes sind“. Weiters wurde angeordnet, diese Wälder (mit Ausnahme der heutigen Bundesforstgebiete) den Gemeinden als solchen in das volle Eigentum zu übertragen (mehr).
Als die Allmende, insbesondere die Wälder Tirols in das Eigentum der Gemeinden übergeben wurden, fehlte eine Regelung darüber, was mit diesen Gütern in der Gemeinde geschehen sollte... In der Folge hat es dann verschiedene gesetzgeberische Aktivitäten gegeben, um die Benützung und Verwaltung des Gemeindegutes näher zu regeln. Die Regelungen erfolgten auf drei verschiedenen Ebenen, nämlich auf der Ebene des Gemeinderechts, auf der Ebene des Forstrechts und auf der Ebene der (erst mit dem Gesetz vom 7.Juni 1883, RGBl. Nr. 94/1883 begonnenen) Flurverfassungsgesetzgebung (mehr).
Der erste noch relativ zurückhaltende Versuch des Gesetzgebers, die in den einzelnen Gemeinden bezüglich der Nutzung des Gemeindeguts entstandenen Traditionen zum Maßstab künftiger Nutzungsrechte zu machen, findet sich bereits in § 22 des prov. Gemeindegesetzes vom 17. März 1849. Darin wird zwar allen Gemeindeangehörigen das Recht zugestanden, das Gemeindegut zu benützen, aber nur "nach den bestehenden Einrichtungen" (mehr).
Walter Schiff zur Rolle der Bauern in der Revolution des Jahres 1848:
... Wie jede andere Klasse, so waren auch die Bauern nur so lange revolutionär, als es sich um ihre eigene Befreiung handelte; nachdem sie diese erreicht hatten, erwachten sofort alle ihre konservativen Instinkte, und sie wurden naturgemäß den sozial tiefer stehenden Volksklassen gegenüber ebenso zu Trägern der Reaktion, wie sie früher den höheren Klassen gegenüber Träger der Revolution gewesen waren (mehr).
In Bezug auf das Recht und das Maß der Teilnahme an den Nutzungen des Gemeindegutes ist sich nach der bisherigen gültigen Übung zu benehmen, mit der Beschränkung jedoch, dass ... kein zum Bezuge Berechtigter aus dem Gemeindegute einen größeren Nutzen ziehe, als zur Deckung seines Haus- und Gutsbedarfes notwendig ist (mehr).
Mit Gesetz vom 18. Mai 1928, LGBl. Nr. 36 wurde unter anderem die Bestimmung des § 135 neu eingeführt, die es mit ähnlichem Inhalt heute noch gibt. Diese lautete:
"(1) Die Gemeinden sind ohne Rücksicht auf den Bestand von Nutzungsrechten ... berechtigt:
a) sowohl Steinbrüche oder unter Tag (auf dem Bunde nicht vorbehaltene Mineralien, Sandgruben, Torfstiche) als auch Straßen, Be- und Entwässerungsanlagen und dergleichen auf Gemeindegrundstücken anzulegen oder deren Anlage zu gestatten;
b) mit Bewilligung der Landesregierung das Nutzungsrecht an solchen Grundstücken aufzuheben, wenn die Umwandlung des Grundstückes in eine volkswirtschaftlich höhere Kulturgattung erfolgt oder das Grundstück für Bauzwecke verwendet wird.
(2) Den Nutzungsberechtigten gebührt eine Entschädigung nur insoweit, als dadurch die Deckung des Haus- und Gutsbedarfes vermindert wird oder durch den Wegfall der Nutzung eine empfindliche Erschwerung des Wirtschaftsbetriebes eintritt. In beiden Fällen ist die Entschädigung in natura zu leisten. Nur wenn eine solche Art der Entschädigung nicht möglich ist, darf eine Entschädigung in Geld Platz greifen."
Neu eingeführt wurde auch folgende Bestimmung (§ 129): "Für Nutzungen zu gewerblichen Zwecken besteht, von Titeln des Privatrechtes abgesehen, überhaupt kein Anspruch" ( mehr).
Die Gemeindeordnungen brachten höchst einschneidende Veränderungen im antisozialen Sinne: Die Beseitigung der bisher üblichen ausschließlichen oder höheren Beitragspflicht der Besitzer landwirtschaftlicher Güter zu den Gemeindeausgaben bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung ihrer privilegierten Nutzungen ( mehr).
Aliquote Anteilsrechte und Eigentum:
Gegen die Festlegung der Anteilsrechte in Form von Bruchteilen an der Gesamtnutzung ist solange nichts einzuwenden, solange sich die Verhältnisse nicht wesentlich ändern.
Tatsächlich haben aber sich die Verhältnisse seit den Regulierungen der 1950er und 1960er Jahre ganz wesentlich geändert. Insbesondere wird heute das Gemeindegut vielfach nicht nur zur Viehweide und Holzwirtschaft sondern auch noch auf andere Weise genutzt, zum Beispiel als Bauland, zur Errichtung von Wegen und für Schilifte und Pisten. Der Substanzwert des Gemeindegutes ist gestiegen, zum Beispiel durch die Errichtung von Schottergruben und durch die gestiegenen Jagdpachten. Durch ein Ansteigen des Substanzwertes ändert sich das Verhältnis zwischen Substanzwert und Nutzungen. Wenn jedoch die Nutzungsberechtigten trotzdem mit dem gleichen Bruchteil am Gesamtnutzen beteiligt bleiben, kommen sie in den Genuss von Vorteilen, die weit über die ihnen aufgrund alter Übung zustehenden Weide- und Holznutzungsrechte hinausgehen. Damit würden aber die Nutzungsberechtigten an einem Vorteil beteiligt, der nur aus dem Substanzwert resultiert und der daher allein der Gemeinde zustünde (mehr).
... Dabei kann keine Rede davon sein, dass sich die Grundbuchsführer bzw. die Juristen mit den Rechtsgrundlagen des Gemeindegutes nicht ausgekannt oder nicht auseinander gesetzt hätten, wie dies der spätere Leiter der Tiroler Agrarbehörde I. Instanz in seinem Artikel im Bauernkalender 1966 auf den Seiten 262f behauptet hat (mehr).
Nach dem zweiten Weltkrieg änderte sich die Praxis der Tiroler Agrarbehörde ganz wesentlich. Ging es vorher hauptsächlich darum, eine geordnete Bewirtschaftung der Gemeindegüter sicherzustellen, wurden nun die Regelungsinstrumente des Flurverfassungsrechtes dazu missbraucht, um teils parteipolitische und teils standespolitische Ziele zu erreichen. Es sollte das Vermögen der Gemeinden möglichst in die Hand weniger alteingesessener Bauern gebracht werden, welche zugleich als verlässliche Wähler jener Partei galten, die diese Art der Regulierungen vorantrieb (mehr).
Gemeindegut Trins, Berufung gegen die Einleitung der Regulierung
Vereinbarungen im Regulierungsverfahren:
Natürlich war und ist es zulässig, im Regulierungsverfahren Vereinbarungen abzuschließen. In den Regulierungsverfahren wurden jedoch die Gemeindevertreter häufig dazu gedrängt, das Eigentum der Gemeinde am Gemeindegut aufgegeben bzw. sich mit einem Anteilsrecht am Gemeindegut zufrieden zu geben, welches unter dem gesetzlichen Mindestanteil von 20 % gelegen ist.
Der Abschluss solcher Vereinbarungen verstieß jedoch gegen zwingendes Recht. ... Ein Gemeindevertreter durfte daher nichts verschenken. Tat er es doch, machte er sich - wenn ihm bewusst gewesen sein sollte, dass er Rechte aufgab, die eindeutig der Gemeinde zugestanden wären - wegen Untreue strafbar. ...
Wenn der Verhandlungsleiter der Agrarbehörde wissentlich daran mitwirkte, dass ein Gemeindevertreter auf Rechte verzichtete, die der Gemeinde zustanden, machte er sich als Mittäter der Untreue strafbar, wobei bei ihm dieses Delikt natürlich in Konkurrenz mit jenem des Amtsmissbrauches stand (mehr).
Gemeindegutsnutzung - kein Privileg der BauernDie Festlegung der Anteilsrechte
Das Wort "Anteilsrecht" verleitet dazu, sich darunter so etwas wie einen Geschäftsanteil an einer GmbH vorzustellen, also eine bruchteilmäßige Beteiligung am Vermögen und an allen denkmöglichen Nutzungen.
Tatsächlich kann (und konnte) aber nach den Bestimmungen der diversen Flurverfassungsgesetze das Anteilsrecht auch dadurch festgelegt werden, dass nur das den einzelnen Mitgliedern zustehende Nutzungsrecht nach Umfang, Ort und Art der Ausübung, sowie nach Zeit, Dauer und Maß des Genusses beschrieben wird.
In den nach dem zweiten Weltkrieg erlassenen Regulierungsplänen hat die Agrarbehörde häufig einen Mittelweg beschritten. Es wurde beschrieben, dass an Nutzungen Holz- und Weidenutzungen in Frage kommen. Die Rechte der einzelnen Mitglieder wurden dann häufig in Form von Bruchteilen nur an der Holznutzung festgelegt (mehr).
Agrarbehörde veröffentlichte krasse Fehlinformation über die Rechtsgeschichte des Gemeindeguts:
Im Jahr 1957 verfasste der damalige Leiter der Agrarbehörde eine Darstellung der Geschichte des Gemeindegutes, die in krassem Widerspruch sowohl mit den Rechtsvorschriften des 19. Jahrhunderts als auch mit den einschlägigen höchstgerichtlichen Erkenntnissen stand. 1966 wurde diese Fehlinformation im Bauernkalender veröffentlicht (mehr).
Erwin Aloys, Bürgermeister von Ischgl: "1974, als ich Bürgermeister wurde, hat die Gemeinde absolut nichts mehr besessen. Null, nicht einmal mehr eine Straße. Sogar die Bauten, wie Schwimmbad oder Musikpavillion, die von Gemeinde und Fremdenverkehrsverband finanziert und gebaut worden waren, sind ebenfalls mit dem Grund und Boden, auf dem sie standen, an die Agrargemeinschaft gefallen" (mehr).
Diese Entscheidung stellte für das Gemeindegut die mit Abstand wichtigste Entscheidung überhaupt dar. In der Begründung dieser Entscheidung führte der Verfassungsgerichtshof unter anderem folgendes aus:
"Das Gemeindegut ... ist ... Eigentum der Gemeinde und nur insofern beschränkt, als es mit bestimmten öffentlich-rechtlichen Nutzungsrechten einiger oder aller Gemeindeglieder belastet ist, sodass die Substanz und also auch der Substanzwert und ein allfälliger Überschuss der Nutzungen der Gemeinde als solcher zugeordnet bleiben" ( mehr).
Die Reaktion des Tiroler Landtages auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes beschrieb Bauernbundobmann Anton Steixner in seiner Rede vor dem Tiroler Landtag am 29. Juni 2005 so (Sitzungsbericht Seite 18):
"Da hat also der Verfassungsgerichtshof das Flurverfassungsgesetz aufgehoben und der Landtag hat dann - ich habe mir das Protokoll herausgesucht - im Jahre 1983 eine Novelle beschlossen, aufgrund des Aufhebens des Verfassungsgerichtshofes, und hat nicht nur gesagt, dass das, was man bisher getan hat an Übertragung in Ordnung ist, sondern der hat dann auch noch gesagt, wir arbeiten gleich weiter..." (mehr).
... Durch diese Vorgänge wurde nun zum Beispiel in Neustift bewirkt, dass der Nutzen aus dem Gemeindegut nicht mehr allen rund 4300 Einwohnern dieser Gemeinde sondern nur mehr rund 150 Personen zugute kommt. Wie hat doch George Orwell geschrieben: "Alle sind gleich, aber manche sind gleicher". Ein Grossteil dieser Entwicklung ist nicht etwa zur Zeit der Monarchie passiert, in der die Staatsordnung noch auf dem Prinzip der Ungleichheit beruhte, sondern
Obwohl es sich um ein parteiisches, offenkundig krass rechtswidriges Vorgehen handelte ... (mehr).
Ziel der Novelle müsste es sein, den Gemeinden wieder die Möglichkeit zu verschaffen, in den Genuss des ihr zustehenden Substanzwertes des Gemeindegutes zu kommen (mehr).
Bescheid und Gesetzesänderung
Es gibt in unserer Rechtsordnung (Verfassungsordnung) keine Bestimmung, die es generell verbieten würde, Rechtsverhältnisse, die durch einen Bescheid gestaltet wurden, nicht später durch ein Gesetz zu ändern. Im Gegenteil: Nach herrschender Lehre und Rechtssprechung erstreckt sich die sogenannte Rechtskraftwirkung eines Bescheides nicht auf eine geänderte Rechtslage (VwGH 92/12/0173 ua) (mehr).
Entnahme von Teilen des Gemeindeguts durch die Gemeinde:
Ebenso wie durch die Einbeziehung des Eigentums am Gemeindegut in die Agrargemeinschaft das Recht der Gemeinde auf die Substanz des Gemeindegutes nicht untergegangen ist, sondern nur einen anderen Rechtsgrund erhalten hat (Anteilsrecht statt Eigentum), stellt auch die Umkehrung dieses Vorganges, also die Entnahme eines Grundstückes durch die anteilsberechtigte Gemeinde keine Enteignung sondern wiederum nur eine Umwandlung des Titels dar, aus dem der Gemeinde das Recht auf die Substanz des Gemeindegutes zugeordnet ist (mehr).
Agrargemeinschaft als Gemeindeorganisation:
Funktionell sind die Gemeindeguts-Agrargemeinschaften als Teilorganisation der Gemeinde mit eigener Rechtspersönlichkeit zu betrachten. Sie vereinigen einen Teil der Gemeindebürger, um dadurch die Ausübung der aus der Gemeindebürgerschaft erfließenden Rechte besser organisieren zu können. Grundsätzlich könnte daher der Gesetzgeber die Gemeindeguts-Agrargemeinschaften jederzeit wieder auflösen bzw. mit den Gemeinden vereinigen, ohne dadurch verfassungsrechtliche Grundsätze zu verletzen, so wie 1938 die Fraktionen aufgelöst wurden oder wie derzeit die Tourismusverbände miteinander verschmolzen werden und wie mehrere Gemeinden zusammengelegt werden könnten (mehr).
Gemeindegut im Eigentum einer Agrargemeinschaft - ein Widerspruch in sich:
Da ein Grundstück nicht zugleich Gemeindegut sein und im Eigentum einer Agrargemeinschaft stehen kann, heben sich die Feststellungen, ein Grundstück sei einerseits Gemeindegut und stehe andererseits im Eigentum einer Agrargemeinschaft, gegenseitig auf (mehr).
Aufhebung der Enteignungen gemäß Art. 11 Abs. 4 Tiroler Landesordnung:
Gemäß Art. 11 Abs. 4 TLO ist eine auf Grund eines Landesgesetzes verfügte Enteignung auf Antrag des Enteigneten aufzuheben, wenn der Grund für die Enteignung nicht eingetreten oder nachträglich weggefallen ist.
Wenn es stimmen würde, was Bauernbundobmann Anton Steixner behauptet, dass das Eigentum am Gemeindegut deshalb an die Agrargemeinschaften übertragen worden wäre, weil man der Meinung war, diese Gründe seien für die Gemeinden ohnehin nur eine Last, wäre dieser Grund zumindest hinsichtlich der Baugründe, der mitten im Dorf gelegenen Plätze und Wegflächen, hinsichtlich der Schottergruben, Schiabfahrten, Trink- und Nutzwasservorkommen etc. weggefallen (mehr).
Schutzwürdigkeit des Eigentums einer Gemeindguts-Agrargemeinschaft:
Warum sollten Rechte, die grundsätzlich jederzeit aufhebbar und abänderbar sind (öffentliche Anteilsrechte), wenn sie in einer (Agrar-)Gemeinschaft vereinigt sind, sich plötzlich in unverletzliche Privatrechte verwandeln?
Wenn eine Gemeindeguts-Agrargemeinschaft mehr Rechte hat, als ihre Mitglieder in Summe Rechte haben, dann ist die Differenz zwischen den nur auf Weide und Holznutzung gerichteten öffentlichen (und daher jederzeit abänderbaren und aufhebbaren) Rechten der Agrargemeinschaftsmitglieder und dem auch das Recht auf die Substanz erfassenden Recht der Agrargemeinschaft selbst im Innenverhältnis niemandem zugeordnet und daher auch nicht schutzwürdig (mehr).
Angemessene Entschädigung gemäß Art. 11 Abs. 3 TLO:
Gemäß Art. 11 Abs. 3 der Tiroler Landesordnung besteht bei Enteignungen durch Landesgesetz (oder aufgrund eines Landesgesetzes) Anspruch auf angemessene Entschädigung. Allerdings ist zu bedenken, dass im Anteilsrecht der Gemeinde das Recht auf die Substanz des Gemeindegutes weiterleben muss und dass deshalb die Gemeinde - wenn die Nutzungsrechte weiterhin in dem zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes nötigen Ausmaß aufrecht bleiben - im Innenverhältnis die gesamte Entschädigung erhalten müsste (mehr).
Gemeinden legen mit Unterstützung der AK Gesetzesentwurf vor:
Da die Landhausjuristen behaupten, es sei nicht möglich, die Folgen der ungesetzlichen Übertragung der Gemeindegüter im Ausmaß von rund 2000 km² an Agrargemeinschaften gesetzlich zu korrigieren, haben mich die Gemeinden Neustift, Mieders, Trins, Imst, Schönwies und Jerzens beauftragt, selbst einen Gesetzesentwurf zur Lösung dieser Problematik auszuarbeiten und vorzustellen. Inzwischen hat sich auch die Arbeiterkammer, insbesondere Herr Präsident Dinkhauser entschlossen, die Gemeinden dabei zu helfen, den ihnen durch Rechtsbruch genommenen Grund und Boden zurückzuerobern (mehr).
TT 30.6.2006: "Dinkhauser schießt scharf gegen Agrar"
Kurier 30.6.2006: "Machtkampf um Grund, Boden und Vermögen"
Kurzinformation zum Novellierungsvorschlag
Begleitschreiben zur Übermittlung des Gesetzesvorschlages an die Landtagsklubs
Novellierungsvorschlag, Fassung 27.06.2006
Unverletzlichkeit des Eigentums:
Die Nutzungsrechte am Gemeindegut gehören nicht zu den (unverletzlichen) privaten Rechten (mehr).
Begriffserklärung "Hoch- und Schwarzwälder"
Entscheidungen des VfGH vom 4.3.2006, B 334/05-5 und B 949/05-5
Da verschiedentlich mehr Holz bezogen wurde, als nachgewachsen ist, und sich daher viele Wälder in einem sehr schlechten Zustand befanden, ist man in manchen Gemeinden auf die Idee gekommen, den Gemeindebürgern bestimmte räumlich abgegrenzte Gebiete zuzuweisen, aus denen dann nur sie berechtigt sein sollten, ihr Holz zu beziehen. Zumindest in der Regel wurde aber bei solchen Vereinbarung nur das Nutzungsrecht räumlich aufgeteilt, an den Eigentumsverhältnissen jedoch nichts geändert ( mehr).
§ 27 ABGB, § 286 ABGB, § 288 ABGB, § 290 ABGB, § 337 ABGB, § 529 ABGB, § 559 ABGB, § 867 ABGB, § 1454 ABGB, § 1472 ABGB
Befehl der Kaiserin Maria Theresia vom 30.12.1768, betreffend die Aufteilung der Hutweiden
Hofresolution aus 1785, betreffend die Einhebung eines Stockzinses in den landesfürstlichen Wäldern
Waldzuweisungspatent vom 6.2.1847
Waldzuweisung Zif. 3/ Zif. 6 des Waldzuweisungspatentes 1847
Oktroyierte Märzverfassung vom 4. März 1849
prov. Gemeindegesetz vom 17. März 1849, RGBl. 170-1849 (vollständig)
§ 74 des prov. Gemeindegesetzes vom 17. März 1849, RGBl. 170-1849
Verordnung vom 20.8.1850: Erinnerung an die bestehende Bewilligungspflicht für Waldaufteilungen
Silvesterpatent vom 31.12.1851
Auszüge aus dem Reichsforstgesetz 1852
Servituten-Patent vom 5.7.1853, RGBl. 130/1853
Teilungs- und Regulierungsgrundsatzgesetz vom 7.6.1883, RGBl Nr. 94
Fraktionsgesetz vom 14.10.1893, LGBl. f. Tirol Nr. 32
Tiroler Teilungs- und Regulierungslandesgesetz vom 19.6.1909, LGBl. Nr. 61/1909
Verordnung über die Einführung der Deutschen Gemeindeordnung im Lande Österreich vom 15.9.1938
Rechtsüberleitungsgesetz vom 1.5.1945
Vorläufiges Gemeindegesetz vom 14.7.1945, Staatsgesetzblatt Nr. 66/1945
Entscheidung des Obersten Agrarsenats Nr. 43-OAS/66, betreffend die Entwicklung der Gemeinden
Entscheidung des OAS 1989: Das Fraktionsgut steht jetzt im Eigentum der Gemeinde.
Neustift:
Unterschriften im Grundbuchsanlegungsprotokoll aus 1920 für das Gemeindegut Neustift
B-Blatt des alten Grundbuches, aus dem sich das Eigentum der Gemeinde Neustift am Gemeindegut ergab
Protokoll vom 15.3.1960 betreffend die Anerkennung des Gemeindegutes Neustift
Imst:
Generalakt aus 1925 für die Agrargemeinschaft Imst-Oberstädter-Melkalpe
Imst: Fraktionsvereinigung 1926
Trins:
Auszug aus dem Regulierungsplan vom 22.10.1971 für das Gemeindegut der Gemeinde Trins
Mieders:
Regulierungsplan für das Gemeindegut der Gemeinde Mieders vom 9.1.1963
(versuchte) Eigentumsfeststellung an einem Gemeindegut nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes 1982:
Entscheidung des OAS 1989: Das Fraktionsgut steht jetzt im Eigentum der Gemeinde.
Veröffentlichung des Leiters der Agrarbehörde I. Instanz 1957/1966:
Entstehung der TFLG_Novelle Nr. 18/1984
EB der Tiroler Landesregierung zur TFLG-Novelle Nr. 18/1984
Flugblatt der SPÖ_Lokalorganisation Zams aus dem Jahre 1965