Um diesen untragbaren Streitigkeiten ein Ende zu setzen, erließ Kaiser Ferdinand I in seiner Eigenschaft als Tiroler Landesfürst die allerhöchste Entschließung vom 6.2.1847 (auch als "Waldzuweisungspatent" bzw. "Forsteigentumspurifikationspatent" genannt).
Darin wurde verbindlich festgestellt, dass sämtliche Tiroler Wälder (mit wenigen Ausnahmen) ein Gegenstand landesfürstlichen Hoheitsrechtes sind (sofern nicht einzelne Wälder an Gemeinden oder Private urkundlich verliehen worden waren, was höchst selten der Fall war).
Weiters wurde angeordnet, diese Wälder (mit Ausnahme der heutigen Bundesforstgebiete) den Gemeinden als solchen in das volle Eigentum zu übertragen.
Mit dieser Textierung wurde wiederholt, was hinsichtlich der Ablöse von Holzbezugsrechten in den vorbehaltenen Staatswäldern schon in Ziffer 3 klargestellt wurde, nämlich dass das Waldeigentum nicht an die einzelnen Untertanen abgetreten werden sollte.
Aufgrund dieser Allerhöchsten Entschließung wurden sogenannte Waldzuweisungskommissionen eingesetzt, welche die Aufgabe hatten, den Gemeinden das Eigentum an allen jenen Wäldern zu übertragen, die nach der zitierten Allerhöchsten Entschließung vom 6. Feber 1847 nicht dem Staat vorbehalten wurden.
Diese Kommissionen verfassten in den folgenden Jahren im ganzen Land förmliche Urkunden, mit denen sie das Waldeigentum den Gemeinden übertrugen. Diese Urkunden wurden von diversen Behörden genehmigt, mit Siegel versehen und verfacht und bildeten fortan die Grundlage für das Eigentum der Gemeinden am Wald ( siehe z.B. das Vergleichsprotokoll vom 30.6.1848, mit der die Gemeinde Neustift das Eigentum am ihrem Gemeindegut erhalten hat)
Trotzdem hat die Agrarbehörde in den 1950er und 1960 Jahren - ja sogar noch im Jahre 1981 - versucht, diesem gesetzgeberischen Akt einen ganz anderen Inhalt zu unterstellen, als sich aus dessen durchaus klaren Wortlaut ergibt, indem sie behauptete,
Daher habe ich mich mit folgenden Fragen näher beschäftigt:
Die Überprüfung der Rechtslage des 19. Jahrhunderts ergab ganz klar und ohne den geringsten Zweifel: Das Gemeindegut ist spätestens durch die Waldzuweisung gemäß dem kaiserlichen Patent vom 6.2.1847 wahres Eigentum der politischen Gemeinden geworden. Daran hat auch die teilweise Neuregelung des Gemeinderechts durch das prov. Gemeindegesetz vom 17. März 1849 nichts geändert (wie dies auch der Verfassungsgerichtshof in VfSlg 9336/82 klargestellt hat).
Die aufgrund des Waldzuweisungsprotokolles erstellten Urkunden wurden verfacht, was damals annähernd die selbe Wirkung hatte, wie heute eine Eintragung im Grundbuch.
Aus dem bisherigen ergibt sich, dass ein Großteil der ehemals staatlichen Wälder ins Eigentum der politischen Gemeinden und nicht etwa nur in jenes einiger weniger alteingesessener Bauern dieser Gemeinde übertragen wurde. Auch jene Grundstücke, die den Gemeinden im Jahre 1847 schon gehörten, standen im Eigentum der politischen Gemeinden und nicht etwa nur der Personen, welche diese Grundstücke (hauptsächlich) nutzten. Sinngemäß das gleiche gilt auch für das sogenannte Fraktionsgut.
Damit (also mit der Klarstellung, dass nur die Gemeinden - und nicht etwa die einzelnen Mitglieder der Gemeinde - Eigentümer dieser Gründe waren) war aber noch nicht entschieden, wer berechtigt sein sollte, diese den Gemeinden übergebenen Grundstücke zu nutzen.