DR. ANDREAS BRUGGER, RECHTSANWALT
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Themen Gemeindegut

Inhalt
Der Fall Neustift
Unrecht entdeckt........
Anfänge der Besiedlung
Kampf um Wald + Weide
1847: Wald an Gemeinden
Nutzungsrechte
  -  im provGG 1849
  -  in GO 1866
  -  1866 bis heute
Flurverfassung seit 1883
Grundbuchsanlegung
Agrarbehörde
Gemeinden zu Regulierung
VfGH 1982
Reaktion auf VfSlg 9336
Resümee
Novellierungsmöglichkeiten

Kampf um Wald und Weide:

Als die Bevölkerung zunahm und das Land allmählich knapper wurde, begann ein Kampf um Wald und Weide, in dem die jeweils Stärkeren versuchten, die Nutzungen, aber auch die mit den Rechten an Grund und Boden verbundene Macht für sich zu gewinnen:

Dieser Kampf spielte sich einerseits zwischen den Gemeindebürgern ab und führte dazu, dass verschiedene Gruppen versuchten, den anderen die Nutzung der Allmende zu erschweren oder sie diesbezüglich zumindest zu benachteiligen. Mancherorts entstand daher eine "Gemeinde in der Gemeinde", die sogenannte "Realgemeinde".

Andererseits beanspruchten nun auch die Landesfürsten die Allmende für sich, in dem sie dekretierten, die Wälder, Alpen und sonstigen Allmendegrundstücke seien ihnen vorbehalten, stünden in ihrem Eigentum. Es erfolgte die Bannlegung mancher Wälder, zunächst bloß für die Zwecke der Jagd- und Wildhegung, später aber auch für die Ausübung der Forstpolizei, endlich für die Bewirtschaftung und Benützung der Forste. Vor allem aber wurden große Holzmengen für die landesfürstlichen Bergwerke benötigt, welche damals die wichtigste Einnahmequelle der Landesherrn bildeten. Daher erklärten die Landesfürsten, die zur Deckung ihres Bedarfes nötigen Waldungen in ihre eigene Verwaltung zu übernehmen, ohne sich dabei um die bisherigen Besitzverhältnisse viel zu kümmern. So wurde in den Wald- und Bergordnungen des 16. Jahrhunderts ausgesprochen, dass insbesondere alle Wälder (sofern sie nicht nachweislich im Privateigentum standen) dem Landesfürsten vorbehalten sein sollten (Forstregal).

Da aber die Landwirtschaft ohne die Weide im Wald, ohne den Holz- und Streubezug aus demselben nicht betrieben werden hätte können, und weil das Holz auch zum Heizen unentbehrlich war, wurden gleichzeitig die Untertanen eingeforstet, das heißt, es wurde ihnen gestattet, sich das benötigte Bau-, Brenn- und Werkholz aus dem Wald zu holen und ihr Vieh auf die allgemeinen Weiden und in den Wald zu treiben. Die allgemeine Einforstung nach Maßgabe des (im eigenen Wald nicht bedeckbaren) Haus- und Gutsbedarfes bildete das notwendige Korrelat zum Forstregal. 

So bestanden also in den Wäldern herrschaftliche und untertänige Nutzungen nebeneinander.

Ein solcher Zustand konnte zwar eine Zeit lang ohne Schaden fortdauern. Als aber mit steigender Bevölkerung auch die Zahl der nutzungsberechtigten Personen wuchs und der Holzbedarf für die aufblühende Industrie und den schwunghaft betriebenen Bergbau zunahm, nachdem ferner durch umfangreiche Rodungen und Urbarmachungen die Waldfläche stark gesunken war und gleichzeitig die Absatzfähigkeit des Holzes sich durch die verbesserten Verkehrsmittel und Wege erweitert hatte, da begann ein heftiger Interessenkonflikt zwischen dem Eigentümer und den Nutzungsberechtigten im Forst. Je lukrativer die Verwertung der Waldprodukte, je drohender die Gefahr der Unzulänglichkeit des Waldes wurde, um so lebhafter war naturgemäß das Bestreben der Grund- und Landesherrn, die Nutzungen ihrer Untertanen möglichst einzuschränken.

Diese wehrten sich jedoch dagegen mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln. Ja sie versuchten meist umgekehrt, ihre Nutzungen immer mehr auszudehnen. Schließlich hatten die Eingeforsteten kein unmittelbares Interesse daran, fremden Besitz (eben den des Landesfürsten) zu schonen, sondern versuchten, diesen möglichst auszubeuten. Da der Holzbezug aus den landesfürstlichen Wäldern nur insofern gestattet war, als das benötigte Holz nicht in eigenen Wäldern geschlagen werden konnte, hatten die Eingeforsteten auch kein Interesse daran, ihre eigenen Waldungen zu schonen und verwüsteten daher auch diese rücksichtslos.

Die Folgen waren unausgesetzte erbitterte Streitigkeiten zwischen dem Landesherrn und den Eingeforsteten. Die Verhältnisse hatten chaotische Formen angenommen. Im ganzen Lande herrschte ein erbitterter Kampf um das Eigentum an Wald und Weide. Die Gemüter der ganzen Bevölkerung waren entflammt. In Tirol waren im Jahr 1847 Eigentumsprozesse zwischen Aerar (also der Verwaltung der Staatswaldungen) und den Gemeinden bezüglich mehr als 203.000 ha Waldes anhängig (vgl. Walter Schiff, Österreichs Agrarpolitik seit der Grundentlastung, Thübingen 1898, Seite 49)!

Eine Klärung dieser gänzlich verworrenen Rechtsverhältnisse war also zu einem unabweisbaren wirtschaftlichen und sozialen Bedürfnis geworden.

Die Übertragung der Wälder Tirols ins Eigentum der Gemeinden