DR. ANDREAS BRUGGER, RECHTSANWALT
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Themen Gemeindegut

Inhalt
Der Fall Neustift
Unrecht entdeckt........
Anfänge der Besiedlung
Kampf um Wald + Weide
1847: Wald an Gemeinden
Nutzungsrechte
  -  im provGG 1849
  -  in GO 1866
  -  1866 bis heute
Flurverfassung seit 1883
Grundbuchsanlegung
Agrarbehörde
Gemeinden zu Regulierung
VfGH 1982
Reaktion auf VfSlg 9336
Resümee
Novellierungsmöglichkeiten

Die Anfänge der Besiedlung:

Als in Tirol nur wenige Menschen lebten, war genügend unbebautes und unbesiedeltes Land vorhanden. Die Siedler haben sich ihre Behausungen gebaut, ihre Äcker und Mähwiesen bewirtschaftet. Das restliche Land, also vor allem Wald und Weide, war für alle da.

Wem diese Gründe damals gehörten, ist wenig erforscht und wohl auch schwer zu klären, da - solange genügend Land vorhanden war und niemand daran gehindert war, Holz aus dem Wald zu holen und Vieh auf die Weide zu treiben, so oft er wollte - kein Grund bestand, sich darüber den Kopf zu zerbrechen, wem das Eigentum an diesen Gebieten zustand. Jedenfalls gab es bei den Germanen diesbezüglich zwei unterschiedliche Denkmodelle:

In den ursprünglichen deutschen Ansiedlungsgebieten wurde dieses Gebiet als "Volksland" angesehen. Dort bildete der ungeteilte Wald- und Weidegrund ursprünglich das Eigentum der großen Markgenossenschaften (Hundertschaften) und, wo diese später geteilt wurden, das der einzelnen freien Dorfmarkgemeinde.

Im Eroberungs- und Kolonisationslande hingegen haben die herrenlosen, unkultivierten Gründe in der Regel als Eigentum der Könige oder Herzoge gegolten. Aber auch dort behielten die Landesherrn das ihnen zugefallene Land in der Regel nicht für sich, sondern vergaben es an weltliche oder geistliche Grundherren oder statteten damit die in das Land gerufenen Kolonistengemeinden aus. 

Die Gemeinden nützten ihre Allmende in der Regel in der Weise, dass sie ihren Mitgliedern gestatteten, unter bestimmten, durch die Gemeinde bestimmten Voraussetzungen Holz oder Streu aus dem Walde zu holen, Vieh auf die Weide zu treiben usw. Diese Nutungen waren jedoch keine Privatrechte, sondern Ausfluss der Gemeindeangehörigkeit. Kraft dieser Gemeindeangehörigkeit konnten sich die Dorfbewohner auch an den im Dorf getroffenen Entscheidungen beteiligen, mussten aber auch die Gemeindelasten tragen. Die Dorfgenossenschaft konnte auch den Umfang und die Voraussetzungen für die Nutzung der Allmende abändern.

Ursprünglich waren alle Gemeindeinsassen auch voll- und gleichberechtigte Genossen.

Der Kampf um Wald und Weide