Der erste noch relativ zurückhaltende Versuch des Gesetzgebers, die in den einzelnen Gemeinden bezüglich der Nutzung des Gemeindeguts entstandenen Traditionen zum Maßstab künftiger Nutzungsrechte zu machen, findet sich bereits in § 22 des prov. Gemeindegesetzes vom 17. März 1849. Darin wird zwar allen Gemeindeangehörigen das Recht zugestanden, das Gemeindegut zu benützen, aber nur "nach den bestehenden Einrichtungen".
Walter Schiff meint dazu in Österreichs Agrarpolitik seit der Grundentlastung, Thübingen 1898, auf Seite 192: "Der Status Quo wurde daher im Allgemeinen aufrecht erhalten; höchstens änderte daran etwas die Vorschrift des § 75, indem sie den Gemeindeausschuss verpflichtete, darauf zu sehen, dass kein berechtigtes Gemeindemitglied aus dem Gemeindegute einen größeren Nutzen ziehe, als zur Deckung seines Bedarfes notwendig ist. Wo also bisher eine den Bedarf überschreitende Nutzung etwa Platz gegriffen haben sollte, war dieselbe entsprechend zu restringieren. Dies ist indes nur ein nebensächlicher Punkt. Im Grossen und Ganzen perpetuierte der Gesetzgeber nur den bisherigen Zustand."
Diese Regelung wird von Walter Schiff auf den Seiten 193 ff scharf kritisiert. Das provisorische Gemeindegesetz vom 17. März 1849 hatte nämlich die Lasten wesentlich anders verteilt, als es bis dorthin der Fall war:
Vor diesem Patent mussten nämlich die Gemeindelasten in erster Linie von den Eigentümern der in der Gemeinde gelegenen Liegenschaften getragen werden. Gemäß § 24 des prov. Gemeindegesetzes vom 17. März 1849 sollten jedoch in Hinkunft alle Gemeindemitglieder verpflichtet sein, die Gemeindelasten mitzutragen.
Schiff kritisiert nun - und zwar, wie ich meine, zu Recht - dass die Verpflichtung zur Lastentragung auf alle Gemeindemitglieder ausgedehnt worden war, während die Nutzungen weiterhin nur einem eingeschränkten Personenkreis vorbehalten blieben (mehr ...).
Getäuscht hat sich Schiff in der Einschätzung, die Bestimmung des § 75 des prov. Gemeindegesetzes, wonach kein Gemeindemitglied berechtigt sei, aus dem Gemeindegut einen größeren Nutzen zu ziehen, als zur Deckung seines Haus- und Gutsbedarfes notwendig sei, wäre nebensächlich. Die späteren Regulierungen der Gemeindegüter durch die Agrarbehörde haben oft gerade diese Einschränkung wieder beseitigt (und dadurch die von Schiff kritisierte Ungerechtigkeit noch weiter verschärft). Dies führte in einigen Agrargemeinschaften dazu, dass heute an die Agrargemeinschaftsmitglieder regelmäßig teils beträchtliche Geldbeträge ausgeschüttet werden, was verständlicherweise bei den anderen Einwohnern der betreffenden Gemeinden den Eindruck festigt, sie seien Gemeindebürger zweiter Klasse.