Nachdem zuvor ein weiter gehender Antrag der Grünen abgelehnt worden war, hat der Tiroler Landtag am 29. Juni 2005 folgendes beschlossen:
"Die Landesregierung wird aufgefordert, durch eine Novellierung der rechtlichen Rahmenbedingungen die Voraussetzungen zu schaffen, welche ein Zugriffsrecht der Gemeinden auf Wasserressourcen und Grundstücke, welche aus Gemeindegut hervorgegangen sind, bei Vorliegen konkreter öffentlicher Interessen ermöglichen."
Aufgrund dieses Auftrages arbeitete die Tiroler Landesregierung (vorläufig inoffizielle) Gesetzesentwürfe aus, die im wesentlichen dem Enteignungsrecht nachgebildet wurden. Sie würden daher wenig zur Lösung der in dieser Veröffentlichung aufgezeigten Problematik beitragen. Im folgenden soll aufgezeigt werden, dass eine befriedigende Lösung durch eine Änderung des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes sehr wohl möglich wäre:
Ziel der Novelle müsste es sein, den Gemeinden wieder die Möglichkeit zu verschaffen, in den Genuss des ihr zustehenden Substanzwertes des Gemeindegutes zu kommen. Dies bedeutet, dass der Gemeinde all jene Nutzungen des Gemeindegutes zustehen, die nach Befriedigung der Holzbezugs- und Weiderechte der anderen Agrargemeinschaftsmitglieder noch übrig bleiben, wobei die Agrargemeinschaftsmitglieder das Holz nur für den eigenen Haus- und Gutsbedarf beziehen und das Weiderecht nur mit Tieren ausüben dürften, die mit Futter des eigenen landwirtschaftlichen Betriebes überwintert wurden. Insbesondere müsste daher der Gemeinde jeder nicht land- oder forstwirtschaftliche Nutzen des Gemeindegutes (also zum Beispiel der Verkaufspreis für Baugrundstücke, ein Abbauzins für Schottergruben, der über Ertragsausfall und Wirtschaftserschwernis hinausgehende Anteil an Schilift- und Abfahrtsentschädigungen, der Jagdpachtzins, ein allfälliger Wasserzins usw.) zustehen, weiters ein Anspruch auf jenes Holz, das nach Bedeckung der Bezugsrechte noch übrig bleibt, sowie das Recht, allenfalls nicht ausgenützte Weidemöglichkeiten (entgeltlich oder unentgeltlich) anderen Interessenten zu überlassen.
Welche konkreten Rechte einer Gemeinde an ihrem Gemeindegut hat, hängt einerseits davon ab, ob sie Eigentümerin des Gemeindeguts geblieben ist, (bzw. ob dieses wiederum in ihr Eigentum übertragen wird) und andererseits von der Stellung, welche die Gemeinde innerhalb der Agrargemeinschaft inne hat. Zur Erreichung des oben angeführten Zieles kann daher entweder den Gemeinden wiederum das Eigentum am Gemeindegut verschafft werden (Reparatur von außen) oder es könnte die (in den Regulierungsplänen festgelegte) innere Organisation der Agrargemeinschaft so abgeändert werden, dass der Gemeinde die oben aufgezählten Rechte wieder zustehen (Reparatur von innen).
Die Rechtskraft bisher ergangener Bescheide würde jedenfalls einer Änderung der gesetzlichen Bestimmungen nicht entgegenstehen (mehr).
Es wäre daher problemlos möglich, die Regulierungspläne so anzupassen, dass den Gemeinden im Innenverhältnis wieder all jene Rechte zustehen, welche nach Deckung der Nutzungsrechte noch übrig bleiben. Soweit einer Gemeinde an der Gemeindeguts-Agrargemeinschaft überhaupt kein Anteilsrecht zusteht, müssten diese wiederum "einreguliert" werden.
Da allerdings aufgrund der Erfahrungen in der Vergangenheit nicht erwartet werden kann, dass die Agrarbehörde die geltenden Regulierungspläne von Amts wegen zugunsten der Gemeinden korrigieren wird, müsste den Gemeinden das Recht zugestanden werden, eine Anpassung des Regulierungsplanes zu beantragen (und gegen die Abweisung eines solchen Antrages natürlich ein Rechtsmittel zu erheben).
Soweit die Gemeinde wiederum das Eigentum an Teilen des Gemeindeguts oder am ganzen Gemeindegut erhalten soll, muss man unterscheiden:
Allerdings muss bedacht werden, dass Gemeindeguts-Agrargemeinschaften funktionell als Unterorganisation der Gemeinde und damit als Körperschaften gemeinderechtlicher Art zu betrachten sind, weil sie Aufgaben der Gemeinde besorgen. Wird daher das Vermögen einer solchen Gemeinschaft wieder mit dem Vermögen der Gesamtgemeinde verschmolzen, dürfte dies keinen Enteignungsvorgang darstellen, sondern eher mit der Zusammenlegung mehrerer Gemeinden oder Tourismusverbände oder mit der 1938 geschehenen Auflösung der Fraktionen vergleichbar sein (siehe dazu: Agrargemeinschaft als Gemeindeorganisation).
Außerdem müsste die in diversen agrarbehördlichen Bescheiden getroffene rechtswidrige Feststellung, wonach das Gemeindegut im Eigentum einer Agrargemeinschaft stünde (wenn sie denn überhaupt wirksam sein sollte), wohl als (entschädigungslose) Enteignung angesehen werden. Eine Korrektur dieser unrichtigen Feststellung dürfte daher nicht als Enteignung sondern als Rückgängigmachung einer solchen im Sinne des Art. 11 Abs. 4 TLO zu betrachten sein ( mehr).
Aber auch wenn man eine gesetzliche Annullierung jener rechtswidrigen Bescheide, mit denen seinerzeit festgestellt wurde, Gemeindegut im Ausmaß von rund 2000 km² stünde im Eigentum von Agrargemeinschaften, als Eingriff in das Eigentumsrecht dieser Agrargemeinschaften betrachten würde, wäre ein solcher Eingriff gemäß Art. 5 StGG und Art. 11 der Tiroler Landesordnung zulässig und zwar aus folgenden Gründen:
Ausgehend von diesen Überlegungen habe ich im Auftrag der Gemeinden Neustift, Mieders, Trins, Imst, Schönwies und Jerzens einen konkreten Gesetzesvorschlag ausgearbeitet, und den Klubs aller im Tiroler Landtag vertretenen Parteien mit der Bitte um Unterstützung übermittelt. Auch die AK unterstützt nun diesen Gesetzesvorschlag mehr ....