§ 1472. Gegen den Fiscus, das ist, gegen die Verwalter der Staatsgüter und des Staatsvermögens, in so weit die Verjährung Platz greift, (§§. 287, 289 u. 1456 - 1457), ferner gegen die Verwalter der Güter der Kirchen, Gemeinden und anderer erlaubten Körper, reicht die gemeine ordentliche Ersitzungszeit nicht zu. Der Besitz beweglicher Sachen, so wie auch der Besitz der unbeweglichen, oder der darauf ausgeübten Dienstbarkeiten und anderer Rechte, wenn sie auf den Nahmen des Besitzers den öffentlichen Büchern einverleibt sind, muß durch sechs Jahre fortgesetzt werden. Rechte solcher Art, die auf den Nahmen des Besitzers in die öffentlichen Bücher nicht einverleibt sind, und alle übrige Rechte lassen sich gegen den Fiscus und die hier angeführten begünstigten Personen nur durch den Besitz von vierzig Jahren erwerben.
Anmerkung 1. "Erlaubte Körper" sind juristische Personen im allgemeinen (vgl. § 26). 2. Die Verlängerung der Frist auf sechs Jahre für die Ersitzung durch den, dessen Namen einverleibt ist, bezieht sich auf die Tabularersitzung nach den §§ 1467 und 1469 und ist seit deren Aufhebung gegenstandslos. Bei Liegenschaften gilt jetzt nur noch der letzte Satz.