Gemäß Art. 11 Abs. 4 TLO ist eine auf Grund eines Landesgesetzes verfügte Enteignung auf Antrag des Enteigneten aufzuheben, wenn der Grund für die Enteignung nicht eingetreten oder nachträglich weggefallen ist.
In Neustift hat der zuständige Beamte selbst seinen Bescheid, mit dem er "festgestellt" hat, dass das Gemeindegut im Eigentum einer Agrargemeinschaft stehe, ein gutes Jahr später als "Übertragung" des Eigentums bezeichnet und damit zugegeben, dass er mit diesem Bescheid nicht etwa nur bestehende Eigentumsverhältnisse festgestellt sondern diese geändert hat. Werden mit Bescheid einer Verwaltungsbehörde Eigentumsverhältnisse ohne Einverständnis der Betroffenen geändert, ist dies eine Enteignung, wie immer der Bescheid auch bezeichnet werden mag (falsa demonstratio non nocet).
Für die Anwendbarkeit der zitierten Bestimmung des Art. 11 Abs. 4 TLO ist daher zu prüfen, ob der Grund für diese Enteignung nicht eingetreten oder weggefallen ist. Dies wird wohl zu bejahen sein.
Zum Teil wurden höchst eigenartige Gründe für die Übertragung genannt, von denen wir wissen, dass sie nicht eingetreten sind. So angeblich gegenüber einigen Neustifter Gemeindebürgern, es würden die Kommunisten kommen und den Bauern ihre Rechte streitig machen (siehe Niederschrift vom 29.9.1964 Seite 3).
In Sistrans soll den Gemeinderäten gesagt worden sein, die Gemeinde würde demnächst mit Innsbruck vereinigt.
Realistischer erscheint da schon der im Bauernkalender 1966 auf Seite 251 veröffentlichte Hinweis des damaligen Leiters der Agrarbehörde, die Nutzungsrechte am Gemeindegut würden für manchen Bergbauern eine lebenswichtige Existenzgrundlage bilden. Aber auch dies hat sich in vielen Fällen geändert, bzw. wurde in vielen Fällen den Agrargemeinschaften weit mehr zugeteilt, als notwendig gewesen wäre, um den Bergbauern die lebensnotwendige Existenz zu sichern.
Wenn es stimmen würde, was Bauernbundobmann Anton Steixner behauptet, dass das Eigentum am Gemeindegut deshalb an die Agrargemeinschaften übertragen worden wäre, weil man der Meinung war, diese Gründe seien für die Gemeinden ohnehin nur eine Last, wäre wohl dieser Grund zumindest hinsichtlich der Baugründe, der mitten im Dorf gelegenen Plätze und Wegflächen, hinsichtlich der Schottergruben, Schiabfahrten, Trink- und Nutzwasservorkommen etc. weggefallen.
Darüber hinaus gibt es sicher noch zahlreiche andere Gründe, die es unter dem Gesichtspunkt "weggefallene oder nicht eingetretene Gründe" rechtfertigen würden, die seinerzeitige Eigentumsverschiebung rückgängig zu machen.