Wie sich aus der Geschichte des Gemeindegutes ergibt, wurde das Gemeindegut ursprünglich von allen Bürgern der Gemeinden genutzt. Soweit es in der Folge einzelnen Gemeindebürgern bzw. ganzen Klassen von Gemeindebürgern gelungen ist, hinsichtlich der Nutzung des Gemeindegutes eine bevorzugte Behandlung zu erreichen, gab es dafür zunächst keinerlei Rechtsgrundlage. Erst seit den Gemeindegesetzen der Jahre 1849 bzw. 1866 wurde die in den Gemeinden bestehende Übung zum Maßstab für die künftige Berechtigung zur Teilnahme an den Nutzungen des Gemeindegutes.
Da aber das Recht, an den Nutzungen des Gemeindegutes teilzunehmen, ein öffentliches Recht ist, für welches der praktisch zeitgleich in Kraft getretene Gleichheitsgrundsatz (vgl. § 27 der Oktroyierten Märverfassung vom 4. März 1849, RGBl. Nr. 150) und nicht etwa die Unverletzlichkeit des Eigentums (vgl. § 29 der Oktroyierten Märverfassung vom 4. März 1849, RGBl. Nr. 150) gegolten hätte und da außerdem § 10 der Gemeindeordnung vom 31. Jänner 1866, LGBl. Nr. 1, beim Recht der Gemeindebürger an den Rechten und Vorteilen der Gemeinde teilzunehmen, keine Ausnahme angeführt hat, Ist es ohnehin mehr als zweifelhaft, inwieweit es rechtens war, wenn immer weniger Gemeindebürgern die Nutzung des Gemeindegutes tatsächlich ermöglicht wurde (siehe dazu auch die Ausführungen zur "Realgemeinde").
Völlig abzulehnen ist aber der nach dem zweiten Weltkrieg von der Tiroler Agrarbehörde unternommene Versuch, die Teilnahme an den Nutzungen des Gemeindegutes in ein bäuerliches Standesvorrecht umzuwandeln, weil damit lange nach Inkrafttreten des Bundesverfassungsgesetzes ein gemäß Art. 7 B-VG ausgeschlossenes Privileg geschaffen worden wäre.
Freilich wird sich aus der seit § 75 des prov. Gemeindegesetzes vom 17. März 1849 geltenden Einschränkung der Nutzung des Gemeindeguts auf den Haus- und Gutsbedarf im einen oder anderen Fall ergeben, dass ein solcher Bedarf ohne Existenz eines bäuerlichen Betriebes gar nicht vorliegen kann, etwa, wenn es um ein Weiderecht oder um ein Holzbezugsrecht für ein bäuerliches Wirtschaftsgebäude geht.
Jedoch darf es zum Beispiel bei einem Recht, das zur Instandhaltung oder Erneuerung eines Gebäudes erforderliche Holz zu beziehen, keinen Unterschied machen, ob der Bezugsberechtigte in der Landwirtschaft oder in einem anderen Berufszweig tätig ist.
Aus diesen Gründen kann die mit § 129 der Gemeindeordnung vom 18. Mai 1928, LGBl. Nr. 36, neu eingeführte (und heute noch gültige) Bestimmung, wonach für Nutzungen zu gewerblichen Zwecken überhaupt kein Anspruch besteht, in verfassungskonformer Weise wohl nur so ausgelegt werden, dass zum Beispiel ein Tischler das Holz für die von ihm hergestellten Möbel nicht aus dem Gemeindewald beziehen darf. Hingegen würde ihn eine Bestimmung, die ihm auch verbieten würde, seine Werkstatt mit Holz aus dem Gemeindewald auszubessern in gleichheitswidriger Weise gegenüber den Bauern in der selben Gemeinde benachteiligen, weil die letztgenannten ihre landwirtschaftlichen Gebäude sehr wohl mit Holz aus dem Gemeindewald ausbessern dürfen.
Die Agarbehörde hat im Zuge der Regulierungen jedoch auf den schon seit 1849 geltenden Gleichheitsgrundsatz keine Rücksicht genommen, sondern auch jenen Gemeindebewohnern, die das für die Ausbesserung ihrer Gebäude nötige Holz nachweislich schon seit Jahrhunderten aus dem Gemeindewald bezogen haben, ihr Bezugsrecht genommen (siehe dazu zum Beispiel den Bescheid vom 14.2.1953, Zl. IIIb 682/16, worin die Agrarbehörde dem Besitzer eines Jahrhunderte alten Sägewerkes verwehrt hat, das zum Wiederaufbau des durch eine Lawinenkatastrophe zerstörten Sägewerkes nötige Holz aus dem Gemeindewald zu beziehen, obwohl die dieser Holzbezug vom Gemeinderat schon bewilligt gewesen wäre). Dies beweist, dass der Agrarbehörde nicht etwa daran gelegen war, eine langjährig bestehende unangefochtene Übung zu schützen, sondern dass sie ein bäuerliches Standesprivileg schaffen wollte.