§ 197 des österreichischen Strafgesetzes vom 27.5.1852, RGBl. Nr. 117, welches nach dem zweiten Weltkrieg in der 13.3.1938 geltenden Fassung wiederverlautbart und seither als Strafgesetz 1945 bezeichnet wurde - das heute geltende Strafgesetzbuch ist erst am 1. Jänner 1975 in Kraft getreten - definierte das Verbrechen des Betruges wie folgt:
"Wer durch listige Vorstellungen ... einen anderen in Irrtum führt, durch welchen jemand, sei es der Staat, eine Gemeinde oder eine andere Person, an seinem Eigentume oder anderen Rechten Schaden leiden soll, oder wer in dieser Absicht und auf die eben erwähnte Art eines anderen Irrtum oder Unwissenheit benützt, begeht einen Betrug; er mag sich dazu durch Eigennutz, Leidenschaft oder durch die Absicht, jemanden gesetzwidrig zu begünstigen .... haben verleiten lassen."