Dass Gesellschafter unter Umständen das Recht haben, Teile des Gesellschaftsvermögens zu entnehmen ist in der Privatwirtschaft nichts ungewöhnliches, besonders dann nicht, wenn es sich um Vermögen handelt, welches der betreffende Gesellschafter selbst in die Gesellschaft eingebracht hat und wenn das entnommene Vermögen zur Erreichung des Gesellschaftszweckes nicht mehr (unbedingt) benötigt wird.
Dass die Gemeinden das Gemeindegut (zumindest in der Regel) nicht freiwillig in die Agrargemeinschaften eingebracht haben, sondern dass die Einbeziehung durch behördlichen Bescheid, also zwangsweise und noch dazu widerrechtlich erfolgte, kann nichts daran ändern, dass es sich dabei um ein Vermögen handelt, das von den Gemeinden stammt.
Die Einbringung von Vermögen in eine Gesellschaft ist in der Regel kein Vorgang, der nicht auch wieder rückgängig gemacht werden könnte. Das Eigentum am eingebrachten (hier einbezogenen) Vermögen lebt im Anteilsrecht fort. Wenn der betreffende Gesellschafter ausscheidet, wenn sich die Gesellschaft auflöst oder wenn das eingebrachte Wirtschaftsgut nicht länger zur Erreichung des Gesellschaftszweckes benötigt wird, erhält das Eigentum am betreffenden Wirtschaftsgut in aller Regel wieder jener Gesellschafter, der es in die Gesellschaft eingebracht hat. Dies zeigt, dass das Recht eines Gesellschafters an der Substanz einer eingebrachten Sache durch die Einlage nicht untergeht, sondern nur vorübergehend durch gesellschaftsrechtliche Bindungen überlagert wird. Ebenso wie durch die Einbeziehung des Eigentums am Gemeindegut in die Agrargemeinschaft das Recht der Gemeinde auf die Substanz des Gemeindegutes nicht untergegangen ist, sondern nur einen anderen Rechtsgrund erhalten hat (Anteilsrecht statt Eigentum), stellt auch die Umkehrung dieses Vorganges, also die Entnahme eines Grundstückes durch die anteilsberechtigte Gemeinde keine Enteignung sondern wiederum nur eine Umwandlung des Titels dar, aus dem der Gemeinde das Recht auf die Substanz des Gemeindegutes zugeordnet ist.