Gemäß Art. 11 Abs. 3 der Tiroler Landesordnung besteht bei Enteignungen durch Landesgesetz (oder aufgrund eines Landesgesetzes) Anspruch auf angemessene Entschädigung. Nach allgemeinen Enteignungsgrundsätzen wäre unter angemessener Entschädigung der Verkehrswert zu verstehen. Allerdings ist zu bedenken, dass im Anteilsrecht der Gemeinde das Recht auf die Substanz des Gemeindegutes weiterleben muss und dass deshalb die Gemeinde - wenn die Nutzungsrechte weiterhin in dem zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes nötigen Ausmaß aufrecht bleiben - im Innenverhältnis die gesamte Entschädigung erhalten müsste.
Sofern die Gemeinde an der Gemeindeguts-Agrargemeinschaft gar nicht beteiligt sein sollte (wie dies zum Beispiel bei der Agrargemeinschaft Unterstädter Melkalpe der Fall ist), wäre das Recht auf die Substanz des Gemeindegutes im Innenverhältnis niemandem zugeordnet, weshalb die Gemeinde (im Zuge einer Reparatur von innen) nachträglich wieder einreguliert werden müsste, was ohne Verletzung der Rechte der übrigen Agrargemeinschaftsmitglieder geschehen könnte.
Die Gemeindeguts-Agrargemeinschaft könnte daher eine Entschädigung des Substanzwertes nur als Durchläufer behandeln (weil sie diese im Innenverhältnis wieder an die Gemeinde ausfolgen müsste). Da aber der Bestimmung des Art. 11 Abs. 3 TLO nicht die Absicht unterstellt werden kann, sie hätte ein bloßes Hin- und Herschicken der Entschädigung anordnen wollen, stellt es auch keine Verletzung dieser Bestimmung dar, wenn bei einer Rückübertragung von Gemeindegut ins Eigentum der Gemeinde unter Aufrechterhaltung der Nutzungsrechte keine Entschädigung bezahlt wird.