Art. 5 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867, RGBl. Nr. 142, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder (kurz: StGG) lautet wie folgt:
"Das Eigentum ist unverletzlich. Eine Enteignung gegen den Willen des Eigentümers kann nur in den Fällen und in der Art eintreten, welche das Gesetz bestimmt."
Nach ständiger Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofes ist unter "Eigentum" jedes private Vermögensrecht und jedes vermögenswerte Privatrecht zu verstehen (VfSlg 3684, 6808, 7545, 5371, 6186 und 8201).
Die Nutzungsrechte am Gemeindegut gehören aber nicht zu den privaten Rechten. Sie sind öffentlichrechtlicher Natur (VfGH 4.3.1968, B293/66, Slg. 5666).