DR. ANDREAS BRUGGER, RECHTSANWALT
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Chaos pur: Zwei Gemeinden nebeneinander
Auch die allerhöchste
Entschließung vom 14. August 1819 sah Organe vor, die gewählt werden hätten müssen. Es
hätte dann in jeder Gemeinde
- einen Gemeindevorsteher gemäß § 5 lit. a) der allerhöchsten
Entschließung vom 14.8.1819 (als Leiter der "alten" Gemeinde,
sowie einen Bürgermeister im Sinne des § 58 des prov.
Gemeindegesetzes vom 17. März 1849,
- zwei Gemeindeausschüsse gemäß § 5 lit. b) der allerhöchsten
Entschließung vom 14.8.1819 und einen Gemeindeausschuss gemäß § 27 des
prov. Gemeindegesetzes vom 17. März 1849
- einen Gemeindekassier der alten Gemeinde gemäß § 5 lit. c) der
allerhöchsten Entschließung vom 14.8.1819 und einen Gemeindekassier
gemäß § 82 des prov. Gemeindegesetzes vom 17. März 1849
gegeben. Alle diese Organe hätten regelmäßig gewählt werden müssen.
Die in der allerhöchsten Entschließung vom 14.8.1819 vorgesehen Organe
hätten zum Teil dieselben Aufgaben gehabt, wie die Organe laut prov.
Gemeindegesetzes vom 17. März 1849:
- So müssten gemäß § 5 lit. d) der allerhöchsten Entschließung vom
14.8.1819 die Steuern von einem zu wählenden Steuereintreiber eingehoben
werden, während gemäß § 128 des prov.
Gemeindegesetz vom 17. März 1849 die
direkten Steuern vom Bürgermeister einzuheben waren.
- Gemäß § 13 der allerhöchsten Entschließung vom 14.8.1919 musste der
unter dem Befehl des Gemeindevorstehers der "alten"
Gemeinde stehende Feldwächter die Gärten, Felder Äcker, Wiesen, Bäume
und Rebenfrüchte bewachen, während gemäß § 119 des prov.
Gemeindegesetzes vom 17. März 1949 die "Aufsicht auf die
Gemarkungen" Aufgabe des Bürgermeisters der neuen Gemeinde gewesen
wäre.
- Gemäß § 13 der allerhöchsten Entschließung vom 14.8.1819 war die
Entdeckung und Festhaltung des "schlechten, müßigen und
verdächtigen Gesindels" Aufgabe des Feldwächters
der "alten"
Gemeinde, während gemäß § 131 des prov. Gemeindegesetzes vom 17.
März 1849 der Bürgermeister der "neuen" Gemeinde die
Aufgabe hatte, Verbrecher, welche auf frischer Tat betreten oder von der
Behörde verfolgt wurden, anzuhalten und unverzüglich abzuliefern.
- Überhaupt wäre die öffentliche Sicherheit gemäß § 13 der
allerhöchsten Entschließung vom 14.8.1819 vor allem Angelegenheit des
(unter dem Befehl des Gemeindevorstehers stehenden) Feldwächters der "alten"
Gemeinde gewesen, während gemäß § 121 des prov. Gemeindegesetzes vom 17.
März 1849 die Erhaltung der inneren Ruhe und
öffentlichen Sicherheit eine Obliegenheit des Bürgermeisters
der "neuen" Gemeinde gewesen
wäre,
- usw.
Außerdem wären dann die meisten Gemeindebewohner sowohl Mitglieder der
"alten" Gemeinde als auch Mitglieder der neuen Gemeinde gewesen. Dies
stünde aber wiederum im Widerspruch zu § 16 des prov. Gemeindegesetzes vom
17.3.1849 welcher lautet: "Gemeinde-Angehöriger" kann man nur in
einer Gemeinde sein".