Gemäß § 1 der Allerhöchsten Entschließung vom 14. August 1819 betreffend „die Regulierung der Gemeinden und ihrer Vorstände in Tirol und Vorarlberg“ waren folgende Personen als Gemeindemitglieder anerkannt:
Es waren also nicht nur Bauern Gemeindemitglieder, sondern auch nichtbäuerliche Hausbesitzer und Gewerbetreibende. Möglicherweise zählten auch unselbständig Erwerbstätige zu den Gemeindemitgliedern und es stimmt auch nicht, dass die Gemeindemitgliedschaft nur an den Grundbesitz angeknüpft hätte.
Wer also war eigentlich nicht Gemeindeglied? Mir fallen die (nicht berufstätigen) Frauen und Kinder ein und diverse Verwandte, die - wenn sie ledig blieben - oft ein Leben lang für Kost und Quartier am elterlichen (später geschwisterlichen) Hof mitarbeiteten. Da sie aber selbst weder Häuser noch Vieh hatten, konnten sie höchstens einen Bedarf an Holz zum Heizen haben und der fiel wohl unter den sogenannten Haus- und Gutsbedarf des Hauseigentümers oder Mieters. Auch vor Inkrafttreten des provisorischen Gemeindegesetzes vom 17. März 1849 wird daher wohl jeder Bewohner eines ländlichen Dorfes mittelbar oder unmittelbar an den Nutzungen des Gemeindewaldes teilgenommen haben. Oft genug waren (abgesehen von der Kirche und vom Gemeindehaus) alle Häuser eines Dorfes aus Holz gebaut, sicher aber wurden sie mit Holz beheizt. Woher sollte denn dieses Holz kommen, wenn nicht aus dem Gemeindewald. Privaten Waldbesitz hatten damals ja nur sehr wenige.
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Das provisorische Gemeindegesetz vom 17. März 1849 bestimmte in § 23, dass alle Gemeindeangehörigen das Recht auf Benützung des Gemeindegutes haben, wobei die Eigenschaft eines Gemeindeangehörigen schon dadurch erworben wurde, dass sich jemand vier Jahre lang ohne Heimatschein oder mit einem bereits erloschenen Heimatschein in der Gemeinde aufhielt, sofern dieser Aufenthalt auch nur stillschweigend geduldet wurde (Vergleiche §§ 12 und 10 dieses Gesetzes).
Wandernde Handwerker, Dienstboten, die immer wieder ihre Dienststelle wechselten, "Fahrendes Volk" und unerwünschte Personen (deren Aufenthalt also nicht stillschweigend geduldet wurde), waren also auch nach 1849 nicht zur Nutzung des Gemeindegutes berechtigt.
Fazit: So revolutionär war das prov. Gemeindegesetz vom 17. März 1849 nun auch wieder nicht. Vor allem ist nicht ersichtlich, wodurch sich der Kreis der laut prov. Gemeindegesetz vom 17. März 1849 am Gemeindegut nutzungsberechtigten Personen gegenüber jenem laut allerhöchster Entschließung vom 14. August 1819 grundsätzlich unterschieden hätte.