In seinem Buch, Österreichs Agrarpolitik seit der Grundentlastung, Thübingen 1898, kritisierte Walter Schiff auf Seite 193f die Regelung des provisorischen Gemeindegesetzes vom 17. März 1849, wonach die Gemeindelasten in Hinkunft von allen Gemeindebürgern getragen werden mussten, die Nutzungen des Gemeindegutes jedoch einem privilegierten Kreis von Nutzungsberechtigten vorbehalten blieb. Wörtlich führte er aus:
"Das provisorische Gemeindegesetz vom 17. März 1849 trägt gerade durch diese Bestimmungen den Stempel der Revolution des Jahres 1848. Denn diese Revolution war keine proletarische, sondern eine bürgerliche Bewegung. Das treibende Element, diejenige Bevölkerungsklasse, die am meisten zu fürchten war, und die deshalb vor allem befriedigt werden musste, das waren die Bauern. Wie diese nach oben, gegenüber den Herren, Anerkennung ihrer Rechtsstellung und Befreiung von Diensten und Abgaben erlangten, so trug ihr Sieg reiche Früchte auch in ihrem Verhältnis nach unten, zu den ländlichen Arbeitern. Die Petitionen der Häusler, Parzellenbesitzer, Inleute auf Teilung der Gemeindegründe, ihre Ansprüche auf das Gemeindevermögen werden ignoriert, ja die ökonomische Lage des ländlichen Proletariates wird durch die Verallgemeinerung der Beitragspflicht zu den Gemeindelasten bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der privilegierten Gemeindenutzungen noch verschlechtert.
Wie jede andere Klasse, so waren auch die Bauern nur so lange revolutionär, als es sich um ihre eigene Befreiung handelte; nachdem sie diese erreicht hatten, erwachten sofort alle ihre konservativen Instinkte, und sie wurden naturgemäß den sozial tiefer stehenden Volksklassen gegenüber ebenso zu Trägern der Reaktion, wie sie früher den höheren Klassen gegenüber Träger der Revolution gewesen waren.
Die in Rede stehende Reform des Gemeinwesens im antisozialen Sinne wurde ganz ruhig und ohne jedes Aufsehen eingeführt. Dass sie keine allgemeine Bewegung in den von ihr betroffenen Bevölkerungskreisen hervorgerufen hat, dürfte nicht nur in der politischen Rechtlosigkeit, in der ökonomischen und sozialen Abhängigkeit der ländlichen Arbeiter gegründet sein, sondern auch darin, dass ...die gesetzlichen Neuerungen in Bezug auf die Gemeindelasten nicht überall sofort tatsächlich befolgt wurden, sondern nur allmählich, gemeindeweise Eingang fanden, sodass die Bewegung gegen sie keine allgemeine wurde, sondern sich in eine Anzahl lokaler Kämpfe zersplitterte.
Daher erklärt sich wohl, dass diese Maßregel trotz ihrer eminenten sozialpolitischen Bedeutung bisher total unbeachtet geblieben ist."