DR. ANDREAS BRUGGER, RECHTSANWALT
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Themen Gemeindegut

Inhalt
Der Fall Neustift
Unrecht entdeckt........
Anfänge der Besiedlung
Kampf um Wald + Weide
1847: Wald an Gemeinden
Nutzungsrechte
  -  im provGG 1849
  -  in GO 1866
  -  1866 bis heute
Flurverfassung seit 1883
Grundbuchsanlegung
Agrarbehörde
Gemeinden zu Regulierung
VfGH 1982
Reaktion auf VfSlg 9336
Resümee
Novellierungsmöglichkeiten

Die Festlegung der Anteilsrechte:

Das Wort "Anteilsrecht" verleitet dazu, sich darunter so etwas wie einen Geschäftsanteil an einer GmbH vorzustellen, also eine bruchteilmäßige Beteiligung am Vermögen und an allen denkmöglichen Nutzungen. 

Tatsächlich kann (und konnte) aber nach den Bestimmungen der diversen Flurverfassungsgesetze das Anteilsrecht auch dadurch festgelegt werden, dass nur das den einzelnen Mitgliedern zustehende Nutzungsrecht nach Umfang, Ort und Art der Ausübung, sowie nach Zeit, Dauer und Maß des Genusses beschrieben wird (§ 3 des TRLG 1909, § 76 Zif. 6. des FLG 1935 und § 76 Zif. 6. des FLG 1952).

In den nach dem zweiten Weltkrieg erlassenen Regulierungsplänen hat die Agrarbehörde häufig einen Mittelweg beschritten. Es wurde beschrieben, dass an Nutzungen Holz- und Weidenutzungen in Frage kommen. Die Rechte der einzelnen Mitglieder wurden dann häufig in Form von Bruchteilen nur an der Holznutzung festgelegt.

So wurden zum Beispiel im Regulierungsplan der Gemeinde Trins nur bruchteilmäßige Anteile für den Holzbezug festgelegt, obwohl das Gemeindegut für Weide- und Holznutzung gewidmet war. Hinsichtlich der aus der Jagd, dem Schotterverkauf, aus Verpachtungen und aus der Errichtung von Gewerbebetrieben erzielbaren Erträge war in Punkt 3.b. der "Nutzungsrichtlinien" vorgesehen, dass diese zur Deckung der Betriebs- und Verwaltungskosten sowie zur Finanzierung der geplanten Investitionen verwendet werden sollten. Was aber zum Beispiel mit den Erlösen aus dem Verkauf von Baugrundstücken geschehen sollte, und was geschehen sollte, wenn die Erträge aus den Nebennutzungen nicht zur Gänze für notwendige Investitionen benötigt werden, blieb ungeregelt. 

In ähnlicher Weise wurde im Regulierungsplan von Mieders nur die Beteiligung an der Holznutzung festgelegt. Hinsichtlich der Beteiligung an der Weide wurde lediglich die schon nach der Gemeindeordnung geltende Regel aufrecht erhalten, dass diese nur mit dem überwinterten Vieh ausgeübt werden darf. Wem die restlichen Nutzungen zustehen sollten wurde (abgesehen davon, dass der Schotterbezug - soweit er für die Instandhaltung der Gemeindewege benötigt wird - der Gemeinde zugeordnet wurde) überhaupt nicht geregelt. 

Durch diese Art der Regulierung wurden keineswegs klare Rechtsverhältnisse geschaffen, was eigentlich der Zweck dieser Verfahren gewesen wäre. Inwieweit sich aus diesen Regulierungsplänen auch ein Recht der ehemaligen Nutzungsberechtigten ableiten lässt, an nicht wald- und weidewirtschaftlichen Nutzungen teilzunehmen, wird notfalls - wenn es keine generellere Lösung geben sollte - noch entschieden werden müssen.

In manchen Fällen (so etwa bei der Regulierung der Oberstädter- und Unterstädter Melkalpe in Imst) wurde der Gemeinde überhaupt kein Anteilsrecht zugestanden, obwohl die Agrarbehörde ganz genau wusste, dass ihr ein solches von mindestens 20 % zusteht (siehe dazu den Auszug aus dem im Bauernkalender 1966 veröffentlichten Manuskript eines Vortrages, den der damalige Leiter der Tiroler Agrarbehörde I. Instanz 1957 anlässlich einer Tagung der österreichischen Agrarbehördenleiter in Bregenz gehalten hat).

Die vom damaligen Leiter gegen den gesetzlichen Mindestanteil der Gemeinde ins Treffen geführten Argumente sind übrigens deshalb in keiner Weise stichhältig, weil die Agrarbehörde das kritisierte Ergebnis (nämlich eine Kürzung der Bezugsrechte, wenn die Gemeinde bisher mit weniger als 20 % an der Nutzung teilgenommen hatte), ja leicht dadurch vermeiden hätte können, dass sie die Anteile nicht in Form eines Bruchteiles am Gesamtnutzen sondern in Form einer verbalen Beschreibung der einzelnen Nutzungen nach Umfang, Ort und Art der Ausübung, sowie nach Zeit, Dauer und Maß des Genusses festgelegt hätte (§ 3 des TRLG 1909, § 76 Zif. 6. des FLG 1935 und § 76 Zif. 6. des FLG 1952).