§ 205c des bis zum 31.12.1974 geltenden Strafgesetzes lautete in der Fassung laut BGBl. Nr. 116/1964 wie folgt:
"Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, geflissentlich missbraucht, und dadurch dem anderen einen Vermögensnachteil zufügt, macht sich der Untreue schuldig."
Ein Gemeindevertreter wurde, wenn er überhaupt gültig bestellt worden sein sollte, durch Bescheid der Tiroler Landesregierung, sohin durch behördlichen Auftrag bestellt. Wenn er daher das Gemeindevermögen - statt es ungeschmälert zu erhalten, wie es seine Pflicht gewesen wäre - den wenigen in der Gemeinde ansässigen alteingesessenen Bauern überlassen hat, unterlag er dieser Strafbestimmung. Das selbe galt auch für Gemeindevertreter, die auf Rechte, die der Gemeinde eindeutig zugestanden wären, wie zum Beispiel auf das Recht, einen mindestens 20%igen Gemeindeanteil zugewiesen zu erhalten, verzichtet haben. Freilich machte sich nur derjenige wegen Untreue strafbar, der wusste (oder zumindest damit rechnete) dass er der von ihm vertretenen Gemeinde einen Nachteil zufügt.