Art. 5 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867, RGBl. Nr. 142, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger lautet:
"Das Eigentum ist unverletzlich. Eine Enteignung gegen den Willen des Eigentümers kann nur in den Fällen eintreten, welche das Gesetz bestimmt."
Das Flurverfassungslandesgesetz enthielt zu keinem Zeitpunkt eine solche Enteignungsbestimmung. Das selbe gilt für das Flurverfassungsgrundsatzgesetz.
Es wurde nur die Zuständigkeit für die Entscheidung von Eigentumsstreitigkeiten (welche normalerweise den ordentlichen Gerichten zukommen würde) an die Agarbehörden übertragen.
Das wusste selbstverständlich auch die Tiroler Landesregierung. In dem beim Verfassungsgerichtshof zu G 35/81 anhängigen Verfahren - der Verfassungsgerichtshof hatte schon damals Bedenken gegen die Einbeziehung des Gemeindeguts in Agrargemeinschaften - hat sie selbst vorgebracht :
"dass aus den in Prüfung gezogenen Gesetzesbestimmungen lediglich abzuleiten sei, dass [das] Gemeindegut den Bestimmungen über die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unterliege, ein Feststellungsbescheid aber keinesfalls die bestehenden Eigentums- und Nutzungsverhältnisse ändere ..."
Dieses Zitat wurde wörtlich aus der Begründung der Entscheidung des VfGH Slg 9336 übernommen.