In seinem ein Gemeindegut betreffenden Erkenntnis vom 2. März 1966, Zahl 43-OAS/66 hat der Oberste Agrarsenat unter anderem ausgeführt:
"Der Umstand, dass manchmal nicht alle Bewohner des betreffenden Gemeindeteiles, sondern nur ein begrenzter Personenkreis in den Genuss der Erträgnisse dieses Vermögens kamen, war teils in den faktischen Machtverhältnissen innerhalb dieser Gemeinschaft, teils in einer ungenügenden Überwachung durch die Ortsgemeinde begründet...."