Mit einer im Rechtsstreit des BG Lienz, GZl. C I97/8, ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 1. August 1905, bzw. vom 26.7.1905, Nr. 12149 (wiedergegeben bei Sr. Stefan Falser, Wald und Weide im tirolischen Grundbuch, Innsbruck 1932, Seite 21f und bei Lang, Teilwaldrechte in Tirol, Seite 86), wurde eine auf die Behauptung, Gemeindegut ersessen zu haben, gestützte Eigentumsklage eines Osttiroler Landwirtes mit der Begründung abgewiesen, die Allerhöchste Entschließung vom 6. Feber 1847 habe die Streitfrage, ob an Tirols Wäldern zu diesem Zeitpunkt ein landesfürstliches Hoheitsrecht bestanden habe oder nicht, endgültig in einer authentischen, auch den Richter bindenden, Weise entschieden. Die Wälder seien nach 1847 den Gemeinden zugeteilt worden. Eine Ausnahme für die Parzellen des Klägers sei nicht beweisbar. Eine Ersitzung bis 1847 sei demnach ausgeschlossen. Die Benützung des Waldes durch den Kläger sei daher nur als eine mit dem Hof verbundene Benützung des Gemeindegutes anzusehen.
vollständiger Text aus Neue Tiroler Stimmen v. 8.8.1905