Es sollte die in den jeweiligen Gemeinden bestehende "gültige Übung" erhoben werden, um sodann festzustellen, wer überhaupt berechtigt ist, an den Nutzungen des Gemeindegutes teilzunehmen. Dieser Personenkreis - eigentlich handelte es sich fast immer um die jeweiligen Eigentümer bestimmter Liegenschaften - sollte in einem "Verzeichnis der Anteilsrechte" angeführt werden.
Sodann sollte der Umfang der den einzelnen Anteilsberechtigten zustehenden Nutzungen festgestellt und dem "Verzeichnis der Anteilsrechte" in die Form einer behördlichen Entscheidung gekleidet werden.
Schließlich sollte der Gemeinschaft der Nutzungsberechtigten die Erlassung von Satzungen organisiert werden.
Eine Entscheidung darüber, wem das Eigentum am Regulierungsgebiet zustand, war nur vorgesehen, wenn es darüber Streitigkeiten gegeben hätte.