Siehe dazu Schiff, Österreichs Agrarpolitik seit der Grundentlastung, I. Band, Tübingen 1898, Seite 182.
Dies entspricht auch heute noch der allgemeinen Auffassung, Vgl. zum Beispiel das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 4.3.1968, B293/66, Slg. 5666.