Wie schon ausführlich dargelegt, hatte die Bevölkerung seit jeher die Möglichkeit, das für ihren Bedarf nötige Holz aus dem Wald zu beziehen. Ursprünglich deshalb, weil niemand da war, der sie daran gehindert hätte, später, weil dies - zwar manchmal mit Einschränkungen und mitunter gegen Zahlung eines sogenannten Stockgeldes, aber doch immerhin - vom Landesfürsten bzw. seinen Vertretern gestattet wurde und ab 1847, als die Wälder ins Eigentum der Gemeinden übertragen wurden, aus dem Titel der Gemeindezugehörigkeit.
Da jedoch verschiedentlich mehr Holz bezogen wurde, als nachgewachsen ist, und sich daher manche Wälder in einem sehr schlechten Zustand befanden, ist man in manchen Gemeinden auf die Idee gekommen, den Gemeindebürgern bestimmte räumlich abgegrenzte Gebiete zuzuweisen, aus denen dann nur sie berechtigt sein sollten, ihr Holz zu beziehen. Zumindest in der Regel wurde aber bei solchen Vereinbarung nur das Nutzungsrecht räumlich aufgeteilt, an den Eigentumsverhältnissen jedoch nichts geändert (siehe zum Beispiel §§ 8 und 9 der Vorschrift über die Behandlung der Staats-, Gemeinde- und Lokalstiftungswaldungen in Tirol und Vorarlsberg vom 24. Dezember 1839, Gubernial-Cirkulare vom 24. Dezember 1839, Nr. 30357-4428 Forst). Diese Aufteilung wurde nach damaliger Rechtsauffassung auch als widerruflich angesehen (siehe dazu zum Beispiel den vorletzten Absatz der Kundmachung des Gouverneurs Johann Gottfried von Heister bzw. des Ignaz Gottlieb Freiherr von Sternbach vom 17. Mai 1785). Tatsächlich wurden zum Beispiel in der Gemeinde Polling bereits verteilte Waldnutzungen viele Jahre später wieder neu und anders aufgeteilt (Lang, Teilwaldrechte in Tirol S 68). Verschiedentlich war die Waldaufteilung auch verboten bzw. nur mit besonderer Genehmigung gestattet (Siehe zum Beispiel die Verordnung des Statthalters von Tirol und Vorarlberg vom 20. August 1850, § 21 Forstgesetz vom 3. Dezember 1852, RGBl 250 und Entscheidung des k.k. Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Mai 1883, Z. 1275, veröffentlicht in der Sammlung Budwinsky zu Nr. 1781).
Trotzdem versuchten jene Gemeindebürger, denen ein solches Nutzungsrecht auf einem örtlich bestimmten Waldstück (also ein Teilwaldrecht) zugeteilt worden war, das Eigentumsrecht an diesen Flächen zu behaupten. Ein derartiger Anspruch wurde zwar vom Obersten Gerichtshof in dem von der Presse veröffentlichten Erkenntnis vom 26.7.1905, Nr. 12149 abgewiesen, doch wurde von anderen Teilwaldberechtigten weiterhin das Eigentum an diesen Flächen beansprucht. Damit dieser Streit in gütlichem Wege geschlichtet werden konnte, beschloss der Tiroler Landtag mit Gesetz vom 30. Juni 1910, LGBl. Nr. 63 eine Änderung jener Bestimmung der Gemeindeordnung, die von der Aufteilung des Gemeindeeigentums auf die Gemeindemitglieder handelt. Die bis dahin dem Landtag vorbehaltene Genehmigung solcher Teilungen wurde unter ganz bestimmten Voraussetzungen dem Landesausschuss anheim gestellt, nämlich dann, wenn es sich lediglich um die rechtliche Sanktion tatsächlich schon bestehender Nutzungsverhältnisse ohne Änderung derselben handelte.
In mehreren vom Landesausschuss angeordneten Verhandlungen, die Pustertaler Gemeinden betrafen und von Hofrat Dr. Josef Jordan (der ebenfalls ein im Tiroler Landesarchiv erliegendes mehrteiliges Rechtsgutachten zur Teilwälderfrage erarbeitet hat) geführt worden waren, gelang es, die Form für die grundbücherliche Behandlung zu finden: Dort, wo der Grundbuchskommissär in Übereinstimmung mit der Rechtsentwicklung die Teilwälder als Grundeigentum der Gemeinde zugeschrieben und den Eingeforsteten das oft auch zum Verkauf überschüssigen Holzes berechtigende ausschließliche Recht des Holz- und Streubezuges gewährt und im Grundbuch als Dienstbarkeit sichergestellt hatte, kamen in mehreren Gemeinden über Begehren der Eingeforsteten mit Zustimmung des Landesausschusses, seit 1918 der Landesregierung, Vergleiche zustande, die das Grundeigentum der Eingeforsteten anerkannten und der Gemeinde gewisse Rechte, so vor allem die Weide, aber auch den Wegbau, die Gewinnung von Steinen und Schotter, dann die im Teilwald entspringenden Quellen als Dienstbarkeit vorbehielten. Nach diesem Beispiel wurden später auch in diversen anderen Gemeinden immer wieder Vereinbarungen abgeschlossen.
So war es den Eingeforsteten wieder einmal gelungen, ihre Rechtsposition zulasten der anderen Gemeindebürger zu verbessern.