(1) Sachen und Rechte, über die die Gemeinde verfügungsberechtigt ist, und die Pflichten der Gemeinde bilden das Gemeindevermögen.
(2) Die dem Gemeingebrauch dienenden Teile des Gemeindevermögens bilden das öffentliche Gut.
(3) Jener Teil des Gemeindevermögens, der der Deckung des Haus- oder Gutsbedarfes der nutzungsberechtigten Liegenschaften und der Bedürfnisse der Gemeinde dient, bildet das Gemeindegut.
(1) Das Recht und der Umfang der Teilnahme an den Nutzungen des Gemeindegutes richten sich grundsätzlich nach der bisherigen Übung. Diese ist im Zweifel durch geeignete Urkunden, Bescheide oder durch den Nachweis der unbeanstandeten Nutzung während eines der Art der Nutzung entsprechenden Zeitraumes, bei jährlich wiederkehrenden Nutzungen durch die unbeanstandete Ausübung während der letzten vierzig Jahre nachzuweisen. Auf Nutzungen zu gewerblichen Zwecken besteht, von Privatrechten abgesehen, kein Anspruch.
(2) Die Nutzung des Gemeindegutes darf den Haus- oder Gutsbedarf der berechtigten Liegenschaft nicht übersteigen. Bei der Beurteilung des Haus- oder Gutsbedarfes an Holznutzungen ist, soweit in der Gemeinde keine gegenteilige Übung besteht, Rücksicht darauf zu nehmen, ob der Nutzer einer berechtigten Liegenschaft diesen Bedarf ganz oder zum Teil aus seinen eigenen oder ihm zur ausschließlichen Nutzung zugewiesenen Waldungen decken könnte. Ein Haus- oder Gutsbedarf an Weidenutzungen ist nur für so viel Vieh gegeben, als der Nutzer einer berechtigten Liegenschaft aus eigenen in der Gemeinde erzeugten Futterbeständen zu überwintern vermag.
(1) Die Nutzungsrechte am Gemeindegut haften an den berechtigten Liegenschaften.
(2) Die Gemeinde überwacht die Nutzungen nach der bisherigen Übung und sorgt für eine ordnungsgemäße und zweckmäßige Ausübung der Nutzungen.
(1) Der Gemeinderat hat durch Verordnung
a) die auf dem Gemeindegut lastenden Abgaben und Betriebskosten,
b) die Aufwendungen zur dauernden Hebung der Ertragsfähigkeit und
c) einen weiteren Beitrag für die Nutzung des Gemeindegutes, sofern ein solcher in den letzten vierzig Jahren erhoben worden ist,
auf die berechtigten Liegenschaften nach sachlichen Merkmalen, wie dem Verhältnis der bezogenen Nutzungen zum Gesamtertrag, dem Verhältnis der einzelnen Nutzungsrechte zur Gesamtheit der Nutzungsrechte und dergleichen umzulegen. Der umzulegende Gesamtbetrag und der Verteilungsschlüssel sind bis längstens Ende Februar des folgenden Kalenderjahres für das abgelaufene Kalenderjahr festzusetzen.
(2) Der Bürgermeister hat den einzelnen Nutzungsberechtigten den entsprechenden Betrag in Rechnung zu stellen. Er ist innerhalb eines Monats nach der Zustellung zu entrichten. § 12 der Tiroler Waldordnung, LGBl. Nr. 29/1979, wird nicht berührt.
(1) Die Gemeinde ist berechtigt, die auf Grundstücken des Gemeindegutes lastenden Nutzungsrechte aufzuheben, wenn dies
a) für die Errichtung von infrastrukturellen Vorhaben oder von Anlagen, an deren Errichtung ein öffentliches Interesse besteht, erforderlich ist oder b) der Verwirklichung von Zielen der örtlichen Raumordnung oder der Verbesserung der Agrarstruktur dient.
(2) Für die Aufhebung von Nutzungsrechten gebührt eine Entschädigung nur insoweit, als dadurch die Deckung des Haus- oder Gutsbedarfes nicht mehr gewährleistet scheint.
(3) Über den Anspruch auf Entschädigung und deren Höhe entscheidet der Bürgermeister nach Anhören der Bezirkslandwirtschaftskammer. Die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat ist zulässig.
Im Übrigen werden durch dieses Gesetz die Vorschriften in den Angelegenheiten der Bodenreform nicht berührt.