Die zu diesem Gebiet gehörigen Rechtsvorschriften sind sehr umfangreich und ändern sich wesentlich häufiger, als die Vorschriften der meisten anderen Gebiete. Nicht umsonst gibt es daher einen eigenen Beruf, die Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder, die sich nur mit diesem Rechtsgebiet befassen. Trotzdem ist es auch für einen Anwalt, zumindest wenn er, so wie ich, auch Verträge erstellt, unerlässlich, sich im Abgaben- und Steuerrecht einigermaßen auszukennen.
Meine Kenntnisse auf diesem Rechtsgebiet lassen sich folgendermaßen skizzieren:
Das Gebührenrecht und Grunderwerbsteuerrecht gehört für mich zur alltäglichen Routine.
In den anderen Abgabenangelegenheiten (Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Kapitalverkehrsteuer) weiß ich zumindest grundsätzlich Bescheid. Manche Regelungen kenne ich auch relativ genau, weil ich damit mehr zu tun hatte. So etwa die Umsatzsteuerverrechnung beim Verkauf von Grundstücken mit Gebäuden, die Problematik der Getränkesteuerrückvergütung.
Bei Umgründungen, Unternehmensübergaben oder -veräußerungen, Gesellschaftsverträgen und ähnlichen Rechtsgeschäften sollte unbedingt ein Steuerberater beigezogen werden. Meine Aufgabe sehe ich in solchen Fällen darin, Verträge zu verfassen, die nicht nur steuergünstig sind, sondern auch den Absichten der Vertragsteile möglichst entsprechen, zumal ich aufgrund meiner Prozesserfahrung die Quellen künftiger Konflikte relativ gut kenne. Wenn die ursprünglichen Absichten der Vertragsparteien Steuernachteile nach sich ziehen würden, muss mit den Vertragsteilen ausführlich diskutiert werden, ob sie diese Nachteile in Kauf nehmen oder ihre Absichten ändern wollen.
Da die Verfassung von Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofbeschwerden zu meinen bevorzugten Tätigkeiten zählt, wurde ich auch schon öfter damit beauftragt, diese Gerichtshöfe in einer Abgabesache anzurufen.
Vor einigen Jahren, als zwischen den Gemeinden Österreichs in zweifacher Hinsicht die Verteilung der Steuermittel strittig wurde, habe ich für fast alle Tiroler Gemeinden den abgestuften Bevölkerungsschlüssel und die Bevorzugung einiger Wiener Randgemeinden beim Verfassungsgerichtshof angefochten.
Siehe auch Marktordnungsgesetz.
Mit Finanzstrafsachen war ich bisher kaum befasst.