Mit dieser Materie habe ich sowohl beruflich und seit 2004 auch in meiner Funktion als Vorsitzender des Raumordnungsausschusses in meiner Heimatgemeinde immer wieder zu tun. Die rechtlichen Möglichkeiten, auf die Raumordnung Einfluss zu nehmen, sind freilich beschränkt, weil es sich beim sogenannten "Flächenwidmungsplan" um eine Verordnung der Gemeinde handelt, die - wenn die zur Gültigkeit erforderliche Genehmigung der Landesregierung vorliegt - nur beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden kann. Eine solche Anfechtung erweist sich deshalb häufig als schwierig, weil die Gemeinden hinsichtlich der Flächenwidmung einen relativ großen Ermessensspielraum haben. Meine Beschäftigung mit der Raumordnung hat daher vor allem darin bestanden, zu überprüfen, inwiefern eine beabsichtigte oder schon geschehene Bebauung bzw. ein beabsichtigter Verwendungszweck eines Gebäudes bewilligt werden könnte. Solche Überprüfungen habe ich teils im Auftrag von Gemeinden, teils im Auftrag von Bauwerbern (bzw. Kaufintressenten) und teils im Auftrag von Nachbarn vorgenommen.
Eine Besonderheit des Raumordnungsrechts sind die sogenannten "raumordnungsrechtlichen Verträge": Die Aufnahme eines Grundstückes in das Baugebiet oder eine sonstige Planungsmaßnahme darf auf keinen Fall davon abhängig gemacht werden, ob der Eigentümer dazu bereit ist, der Gemeinde oder von ihr ausgewählten Personen irgendwelche vermögenswerten Vorteile einzuräumen (siehe dazu Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.4.1992, Zl. 91/05/0204; Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 23.2.1995, GZl. 2 Ob 511/95; Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13.10.1999, GZl. G77/99, V29/99, Slg. Nr. 15.625/1999; Erläuternde Bemerkungen zur Raumordnungsnovelle LGBl. Nr. 73/2001; §§ 304 und 304a StGB sowie Univ. Prof. Dr. Karl Weber, Tiroler Vertragsraum(un)ordnung, ecolex 2000, Seite 162).