DR. ANDREAS BRUGGER, RECHTSANWALT
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Betriebsanlagenrecht:

Die Errichtung von Betriebsanlagen berührt zahlreiche - teils öffentliche, teils private - Interessen. So zum Beispiel das öffentliche Interesse an Reinheit der Luft und des Wassers, der Sicherheit der Bevölkerung, des Schutzes vor Lärm, Staub und sonstigen Immissionen, am Arbeitnehmerschutz, der Abfallbeseitigung, des Brandschutzes, der Raumordnung etc. Aus diesem Grund ist das Betriebsanlagenrecht in den letzten Jahrzehnten immer umfangreicher geworden. So finden sich heute Vorschriften, welche die Genehmigung von Betriebsanlagen betreffen, nicht mehr nur in der Gewerbeordnung sondern zum Beispiel auch im Wasserrecht, im Abfallwirtschaftsrecht, im ABGB, im Raumordnungsrecht, im Immissionsschutzgesetz-Luft, im Arbeitnehmerschutzrecht usw. Dementsprechend sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung immer strenger geworden. Soweit dadurch Unfall- und Gesundheitsrisiko der Arbeitnehmer und die Wohn- und Lebensqualität der Nachbarn verbessert werden konnte, ist dies positiv zu bewerten. Andererseits dürften die für die Errichtung neuer Betriebe eingeführten bürokratischen Hürden zumindest zum Teil auch den Zweck haben, den bereits bestehenden Betrieben unerwünschte Konkurrenz vom Leib zu halten. Solche Bestimmungen schaden den Konsumenten, die dadurch höhere Preise bezahlen oder mit einem unattraktiveren Angebot zufrieden sein müssen und sind angesichts der europaweit bestehenden besorgniserregenden Arbeitslosigkeit  nicht zu rechtfertigen.

Jedenfalls ist es sowohl für Unternehmer, die einen Betrieb errichten (erweitern oder umbauen) wollen, als auch als Anrainer sinnvoll, sich mit den Erfordernissen des Betriebsanlagenrechts früh genug vertraut zu machen.

Ich habe mit derartigen Verfahren immer wieder zu tun, Teils als Vertreter des sogenannten Konsenswerbers, also des Unternehmers, der einen Betrieb errichten, erweitern oder umgestalten will, teils als Vertreter eines Nachbarn.