DR. ANDREAS BRUGGER, RECHTSANWALT
Salurnerstr. 16,  A- 6020 INNSBRUCK, TEL: 0043 512 561628, FAX: 0043 512 561628-4, E-MAIL: office@ra-brugger.at
Startseite Wir Kanzlei Fachgebiete Gemeindegut Aktuelles Kontakt

Fachgebiete

Allgemein
Abgaben-/Steuerrecht
Abrechnungsstreit
Agrarrecht
Agrargemeinschaften
Anschlussgebühren
Arbeitsrecht
Ärztehaftpflicht
BAO
Bauvertragsrecht
Baurecht
Bauträgerrecht
Befehls-/Zwangsgewalt
Besitz
Bergrecht
Betriebsanlagenrecht
Bundesabgabenordnung
Dienstbarkeiten
Ehe-/Familienrecht
Eigentum
Energierecht
Enteignungsrecht
Erbrecht
Erbschaftssteuer
Exekutionsrecht
Forstrecht
Finanzausgleich
Fischereirecht
Gebühren
Gemeindeordnung
Gemeinderecht
Gemeindegut
Gesellschaftsrecht
Getränkesteuer
Gewährleistungsrecht
Gewerberecht
Gewerbepark
gewerbl.Gst-handel
Grenzstreit
Grundbuchsrecht
Grunderwerbsteuer
Grundrechte
Grundverkehrsgesetz
Grundzusammenlegung
Güter-/Seilwege
Haftungsfragen
Handelsrecht
Höferecht
Holz-/Streunutzung
Immoblien
Insolvenzrecht
Jagdrecht
Kaufverträge
Konsumentenschutz
Kraftwerke
Liegenschaftsrecht
Mängel
Marktordnungsgesetz
Mietrecht
Mietverträge
Milchkontingent
Mineralrohstoffgesetz
Naturschutzgesetz
Produkthaftung
Raumordnungsrecht
Sachverständigenhaftung
Schadenersatzrecht
Schenkungssteuer
Schenkungsverträge
Schiliftverträge
Spekulationssteuer
Steuerrecht
Strafrecht
Straßen-/Wegerecht
Straßenverkehrsordnung
Superädifikat
Teilwaldrechte
Treuhandschaft
Umgründungen
Umweltrecht
Unfallschäden
Unterhalt
Unternehmensrecht
Verdienstentgang
Vereinsrecht
Verfassungsrecht
Verkehrsrecht
Verkehrsunfall
Verträge
Versicherungsrecht
Verwaltungsgerichtshof
Verwaltungsrecht
Verwaltungsstrafrecht
Verwaltungsverfahren
Vollstreckung
Wald-/Weideservituten
Wasserrecht
Wege-/Straßenrecht
Wasserkraftwerke
Wegehalterhaftpflicht
Werkverträge
Wohnrecht
Wohnungsverträge
Wohnungseigentumsrecht
Zivilrecht

Bauvertragsrecht:

Die Errichtung von Bauwerken ist teuer und erfordert das Zusammenwirken vieler Unternehmer. Überdies besteht nicht selten enormer Termindruck. Es ist daher wichtig, schon rechtzeitig vor Beginn eines Bauvorhabens ein klares Regelwerk zu schaffen, aus dem sich insbesondere die genauen Aufgaben und Verantwortungsbereiche der einzelnen Unternehmer und deren Ansprüche auf Entgelt ergeben. Da den meisten Bauherrn und Unternehmern in der Baubranche die Bedeutung von Verträgen durchaus bewusst ist, gibt es diverse vorformulierte Vertragsvorschläge (ÖNORMEN, DIN, diverse allgemeine Bedingungen für Baumeister und Professionistenleistungen etc.). Trotzdem ist es unbedingt notwendig, diese Standardregelungen an den Einzelfall anzupassen. 

Mit folgenden Verträgen hatte ich bereits relativ viel zu tun: Werkverträge betreffend die Ausführung von Baumeisterarbeiten und die Arbeiten anderer Professionisten, Generalunternehmerverträge, Subunternehmerverträge, Kaufverträge über Wohnungen, die erst errichtet werden sollen (Bauträgerverträge). Architektenwerkverträge. Begleitend dazu mache ich oft auch Vereinbarungen mit finanzierenden Banken, mit Gemeinden und Grundstücksverträge. Es kommt auch vor, dass ich solche Verträge überprüfe (etwa, wenn sie im Auftrag eines anderen Vertragspartners formuliert wurden). Zum Teil habe ich Auftraggeber oder Auftragnehmer in Rechtsstreitigkeiten vertreten, in denen es um die Auslegung solcher Verträge gegangen ist. Dabei ging es übrigens nicht nur um Hochbauten sondern auch um Tiefbauten (Trinkwasserversorgungsanlagen, Kanäle, Straßen, Brücken, Tunnels, Kraftwerke, Kläranlagen etc.)

siehe auch Baurecht