DR. ANDREAS BRUGGER, RECHTSANWALT
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Gesellschaftsrecht:

Die beabsichtigte Zusammenarbeit mit anderen Partnern ist zwar sicher der wichtigste aber bei weitem nicht der einzige Grund, eine Gesellschaft zu gründen. Eine Gesellschaftsgründung kann zum Beispiel sinnvoll sein, um verschiedene Bereiche von Unternehmen zu trennen, um eine Übergabe oder einen Verkauf von Unternehmen vorzubereiten, um die Haftung zu beschränken, um die Erbfolge zu regeln usw. 

Mit der Gründung von GmbH, KG und OG und mit Änderungen der Gesellschaftsverträge dieser Gesellschaften und mit der Abtretung von Anteilen (Beteiligungen) werde ich immer wieder beauftragt (wobei zur Beurkundung der Verträge und Firmenbucheingaben zum Teil ein Notar beigezogen werden muss). Außerdem sollten die Gesellschaftsform und der wesentliche Vertragsinhalt mit dem Steuerberater abgestimmt werden. Wichtig ist mir dabei vor allem, dass den Gesellschaftern die verschiedenen Möglichkeiten bewusst werden, wie sie ihre Gesellschaft gestalten können, sowie mit ihnen anhand möglicher Zukunftsszenarien die Auswirkungen der beabsichtigten Regelungen zu erörtern. 

Auch mit Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern und mit Fragen der Geschäftsführerhaftung habe ich mitunter zu tun.

Siehe auch: Umgründungssteuerrecht, Unternehmensrecht (früher Handelsrecht), Steuer- und Abgabenrecht.