DR. ANDREAS BRUGGER, RECHTSANWALT
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Umgründungssteuerrecht:

Das Umgründungssteuergesetz sieht für bestimmte Änderungen der Gesellschaftsform von Unternehmen und auch für die Einbringung von Einzelunternehmen in eine Gesellschaft Steuerbegünstigungen vor. Ich hatte bisher mit Einbringungen (= Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben, Mitunternehmeranteilen oder Kapitalanteilen an eine Kapitalgesellschaft/Körperschaft) und Zusammenschlüssen (= Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben, Mitunternehmeranteilen oder Kapitalanteilen an eine Personengesellschaft) zu tun. 

Ebenso, wie bei der Errichtung bzw. der Änderung von Gesellschaftsverträgen ist es auch bei Umgründungen wichtig, mit den Gesellschaftern die Auswirkungen der beabsichtigten Änderungen in haftungsrechtlicher Hinsicht zu erörtern, die erbrechtlichen Aspekte aufzuzeigen und eine mögliche Übergabe an Kinder oder andere Nachfolger zu diskutieren. Selbstverständlich ist es unerlässlich, bei Umgründungen eng mit dem Steuerberater (den Steuerberatern) der beteiligten Unternehmen zusammen zu arbeiten und auch die Banken früh genug in die Gespräche mit einzubeziehen.

Siehe auch: Unternehmensrecht (früher Handelsrecht) sowie Steuer- und Abgabenrecht.

Umgründungssteuergesetz