Gebühren im Sinne der Finanzwissenschaft sind Abgaben, die auf Grund einer besonderen Leistung erhoben werden, wie etwa Wassergebühren für die Bereitstellung des Trink- und Brauchwassernetzes, Kanalgebühren für die Abwasserbeseitigung, Gerichtsgebühren für die Tätigkeit der Gerichte etc.
Allgemein gilt im Gebührenrecht das sogenannte "Äquivalenzprinzip", das heißt, die Gebühren müssen dem Aufwand entsprechen, zu dessen Deckung sie bestimmt sind. Dieses Prinzip wurde vor einigen Jahren etwas gelockert. Seither dürfen die Gebühren maximal doppelt so hoch sein, wie der Aufwand.
Die wichtigsten österreichischen Gebühren, nämlich jene, die im Gebührengesetz geregelt sind, entsprechen diesem Begriff allerdings gerade nicht. Ein Teil, nämlich die sogenannte Eingabengebühr könnte als Abgeltung der Behördentätigkeit verstanden werden.
Die sogenannten Rechtsgeschäftsgebühren hingegen stellen keine Abgeltung einer staatlichen Leistung dar, sondern haben zum Teil den Charakter von Verkehrssteuern (sind also ähnlich, wie zum Beispiel die Grunderwerbssteuer).
Von den Verkehrssteuern unterscheiden sich allerdings die Rechtsgeschäftsgebühren dadurch, dass sie auch dann zu zahlen sind, wenn das Rechtsgeschäft gar nicht vollzogen wird (zum Beispiel, wenn es unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossen wird, die gar nicht eintritt). Die Rechtsgeschäftsgebühren knüpfen daher nicht an einen wirtschaftlichen Vorgang an, sondern können nur historisch erklärt werden. Sie haben noch immer den Charakter der Papierverbrauchsteuer, aus der sie hervorgegangen sind. Da aber für Zeitungen und Prospekte trotz des dafür nötigen großen Papierverbrauches keine Gebühren zu entrichten sind, kann der Papierverbrauch jedenfalls keinen sachlichen Anknüpfungspunkt für die Vorschreibung von Abgaben bilden, die mitunter € 10.000,-- oder mehr betragen. Soweit daher einer Gebührenzahlungspflicht nicht entweder eine öffentliche Leistung oder zumindest ein wirtschaftlicher Vorgang zugrunde liegt, wird die Verfassungsmäßigkeit der Gebühren bezweifelt.
Als Anwalt muss ich mich vor allem deshalb laufend mit dem Gebührenrecht beschäftigen, weil ein Teil der Verträge, die ich erstelle oder prüfe, gebührenpflichtig sind, und ich meine Kunden natürlich auch darüber aufkläre, mit welchen Gebühren sie rechnen müssen, wenn sie den von ihnen beabsichtigten Vertrag abschließen. Außerdem würde ich für die aufgrund der von mir erstellten Verträge anfallenden Gebühren haften, wenn ich die Gebührenanzeige nicht ordnungsgemäß durchführen würde.
Siehe auch: Abgabenrecht.