Wenn jemand (zum Beispiel infolge einer ihm vom anderen Teil schuldhaft zugefügten Verletzung) eine Zeit lang oder auf Dauer nicht arbeiten kann und ihm dadurch Einkommen entgeht, hat er Anspruch auf Ersatz des entgangenen Verdienstes. Der Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges ist daher normalerweise ein Teil des Schadenersatzanspruches eines Unfallopfers.
Die Höhe des aufgrund eines Verdienstentganges zustehenden Schadenersatzes ist oft nicht so einfach festzustellen, weil geklärt werden muss, was der Geschädigte ohne Verletzung verdient hätte.
Bei allen Zahlungen, die der Geschädigte erhält (Arbeitslose, Krankenversicherung, Notstandshilfe, Frühpension etc.), muss entschieden werden, ob sie als Einnahmen des Geschädigten zu beurteilen sind (und daher den Schaden mindern) oder ob sie als Unterstützung des Geschädigten gelten, die den Schädiger nicht entlasten sollen.
Außerdem ist zu klären, ob der Geschädigte auch einen Ersatz für die von ihm zu leistenden Pensionsbeiträge geltend machen und demzufolge auf den Ersatz entgangener Pensionszahlungen verzichten möchte, oder ob er es vorzieht, während der Zeit, in der er voraussichtlich aktiv gearbeitet hätte, nur den entgangenen "Nettoverdienst" zu begehren und erst anschließend den Ersatz der entgangenen Pension zu verlangen.