DR. ANDREAS BRUGGER, RECHTSANWALT
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Bauträgerrecht:

Im Zuge des des wirtschaftlichen Aufschwunges nach dem 2. Weltkrieg sind zahlreiche Wohnhäuser mit vielen Wohnungen gebaut worden. Zum größeren Teil wurden diese Wohnblocks von Städten und Gemeinden bzw. gemeinnützigen Gesellschaften und Genossenschaften errichtet. Zum Teil sind auch private Unternehmer als Vermittler zwischen den Wohnungssuchenden einerseits und den Firmen, welche die tatsächlichen Bauarbeiten (samt Nebenleistungen) ausführten, andererseits auf den Plan getreten. Sie füllten eine bis dort bestehende Marktlücke und nützten damit einerseits den Wohnungssuchenden, die ja in der Regel nicht imstande waren, den Bau eines größeren Wohnblocks in Eigeninitiative durchzuführen und andererseits den Unternehmen aus dem Bau- und Baunebengewerbe, welche auf diese Weise Aufträge erhielten. Leider gab es auch immer wieder schwarze Schafe. Einerseits enthielten die Verträge in vielen Fällen unfaire Bestimmungen, andererseits kam es immer wieder vor, dass die Wohnungssuchenden ihr Geld verloren, wenn ein Bauträger zahlungsunfähig wurde. Deshalb kam es zu immer mehr Regelungen dieser zunächst weitgehend ungeregelten Tätigkeit: Im Wohnungseigentumsrecht, in der Gewerbeordnung, im Konsumentenschutzgesetz und im Bauträgervertragsgesetz. Da Bauträger Grundstücke ankaufen und dort Gebäude errichten lassen sowie die Einheiten verkaufen, spielen natürlich auch das Recht der Liegenschaftskäufe, das Baurecht und das Bauvertragsrecht eine große Rolle. Heute errichten Bauträger nicht mehr nur große Wohnblocks, sondern auch kleinere Mehrfamilienhäuser und Reihenhäuser.