Wenn zwischen Ankauf und Verkauf einer Liegenschaft weniger als zehn Jahre liegen, unterliegt ein allfälliger Veräußerungsgewinn der Einkommenssteuer. Von dieser Regel gibt es allerdings wichtige Ausnahmen, vor allem, wenn die betreffende Liegenschaft vom Verkäufer bewohnt wurde. Gehören allerdings die verkauften Grundstücke zum Betriebsvermögen eines Unternehmens, unterliegt der Veräußerungsgewinn unabhängig von der zwischen Ankauf und Verkauf liegenden Zeit der Einkommenssteuer, wobei es auch diesbezüglich in manchen Fällen ganz wesentliche Erleichterungen gibt. Auch für andere Wirtschaftsgüter, insbesondere für Gesellschaftsanteile gibt es eine Spekulationssteuer, die allerdings von anderen Voraussetzungen und Fristen abhängt.
Siehe auch: gewerblicher Grundstückshandel