DR. ANDREAS BRUGGER, RECHTSANWALT
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Wegehalterhaftpflicht:

Wenn es durch den mangelhaften Zustand eines Weges zu einem Unfall oder einem sonstigen Schaden kommt, haftet dafür unter Umständen der sogenannte "Halter" des Weges, also derjenige, der die Kosten der Erhaltung des Weges zu tragen hat und die Verfügungsmacht gehabt hätte, die zur Beseitigung des Mangels nötigen Maßnahmen zu setzen. Gehaftet wird nur bei sogenannter grober Fahrlässigkeit, also wenn nicht beachtet wird, was jedermann einleuchten müsste und deswegen voraussehbar war, dass es wegen des mangelhaften Zustandes des Weges wahrscheinlich zum Eintritt eines Schadens kommen wird. Diese Wegehalterpflicht betrifft in erster Linie den Bund, die Länder und die Gemeinden, bei Privatwegen allerdings auch andere Personen. In den meisten Fällen wird für dieses Risiko eine Versicherung abgeschlossen. Neben dieser allgemeinen Wegehalterhaftpflicht gibt es auch noch eine Haftung aus Vertrag (wenn derjenige, der den Weg benützt und dabei zu Schaden kommt, zum Halter des Weges in einem Vertragsverhältnis steht). In diesem Fall haftet der Halter des Weges auch für leichte Fahrlässigkeit.

Ich habe einige Rechtsstreitigkeiten geführt, bei denen es um die Wegehalterhaftung ging, wobei einer davon bis zum Obersten Gerichtshof ausgetragen wurde. Dabei ging es um den Schaden, den ein Autofahrer dadurch erlitt, dass ihm (mangels eines entsprechenden Wildschutzzaunes) ein Reh auf der Autobahn ins Auto sprang. Im Zuge diverser Beratungen von Gemeinden und Grundeigentümern und im Zuge diverser Verträge bin ich mit dem Thema Wegehalterhaftung relativ häufig konfrontiert.