Der Respekt vor fremdem Eigentum stellt einen Grundpfeiler unserer Gesellschaftsordnung dar. Das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums ist deshalb auch in der Verfassung verankert. Allerdings können Enteignungen und auch Beschränkungen des Eigentums durch einfache Bundes- oder Landesgesetze vorgesehen werden.
Von Politikern hört man inzwischen immer wieder das Schlagwort von der angeblichen Sozialpflichtigkeit des Eigentums. Damit ist gemeint, den Eigentümer treffe die Verpflichtung, eine Verwendung seiner Sache (meist geht es dabei um Grundstücke) im Interesse der Allgemeinheit zuzulassen. Diese Argumentation ist jedoch abzulehnen. Dass eine bestimmte Liegenschaft gerade für öffentliche Zwecke benötigt wird, stellt keinen hinreichenden Grund dar, ihrem Eigentümer ein größeres Opfer für die Allgemeinheit abzuverlangen, als anderen Bürgern mit vergleichbaren Vermögensverhältnissen. Die österreichischen Höchstgerichte haben zwar ausgesprochen, eine entschädigungslose Enteignung sei theoretisch zulässig, zugleich aber klargestellt, dass eine solche in aller Regel gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt, weil damit dem Enteigneten ein ungerechtfertigtes Sonderopfer auferlegt wird.
Selbstverständlich stellt sich sowohl in gerichtlichen oder behördlichen Verfahren als auch bei Verträgen immer wieder die Frage, wer Eigentümer einer Sache ist. Meist ist das klar. Unklar ist diese Frage gelegentlich, wenn Ersitzung behauptet wird, oder wenn die Grenzen eines Grundstückes strittig sind, wenn es um das Eigentum an einem Superädifikat geht, wenn der Verdacht besteht, der offizielle Eigentümer könnte nur ein Strohmann sein oder wenn ein Eigentumsvorbehalt behauptet wird.
Zum Wesen des Eigentums gehört es auch, dass der Eigentümer berechtigt ist, seine Sache von jedem Inhaber durch Eigentumsklage gerichtlich zu fordern. Wenn der Sachinhaber in Konkurs verfallen sollte, bleibt das Eigentumsrecht in der Regel erhalten. Dem Eigentümer steht dann ein sogenanntes "Aussonderungsrecht", also das Recht zu, die Herausgabe seiner Sache zu verlangen, während die meisten anderen Gläubiger in der Regel nur mehr einen kleinen Teil dessen erhalten, was ihnen zustehen würde.
Eine besondere Bedeutung kommt der Frage zu, wer Eigentümer des Gemeindegutes ist, weil davon rund 2000 km², also rund ein Fünftel der Landesfläche Tirols betroffen ist.