Immobilien, also Grundstücke und Häuser gehören jemandem erst wirklich, wenn er/sie im Grundbuch als EigentümerIn eingetragen ist. Das gleiche gilt für die meisten Rechte, die sich auf Grundstücke beziehen. Nur was im Grundbuch steht, gilt auch gegenüber späteren Eigentümern der belasteten Grundstücke. Die Rechtspfleger, die das Grundbuch führen, sind üblicherweise äußerst genau, damit man sich auch wirklich auf das Grundbuch verlassen kann. Das bringt für den Anwalt die Notwendigkeit mit sich, bei der Verfassung aller Schriftstücke, die für das Grundbuch bestimmt sind, sehr sorgfältig vorzugehen, damit diesen strengen Anforderungen der Grundbuchsführer entsprochen wird.