DR. ANDREAS BRUGGER, RECHTSANWALT
Salurnerstr. 16,  A- 6020 INNSBRUCK, TEL: 0043 512 561628, FAX: 0043 512 561628-4, E-MAIL: office@ra-brugger.at
Startseite Wir Kanzlei Fachgebiete Gemeindegut Aktuelles Kontakt

Fachgebiete

Allgemein
Abgaben-/Steuerrecht
Abrechnungsstreit
Agrarrecht
Agrargemeinschaften
Anschlussgebühren
Arbeitsrecht
Ärztehaftpflicht
BAO
Bauvertragsrecht
Baurecht
Bauträgerrecht
Befehls-/Zwangsgewalt
Besitz
Bergrecht
Betriebsanlagenrecht
Bundesabgabenordnung
Dienstbarkeiten
Ehe-/Familienrecht
Eigentum
Energierecht
Enteignungsrecht
Erbrecht
Erbschaftssteuer
Exekutionsrecht
Forstrecht
Finanzausgleich
Fischereirecht
Gebühren
Gemeindeordnung
Gemeinderecht
Gemeindegut
Gesellschaftsrecht
Getränkesteuer
Gewährleistungsrecht
Gewerberecht
Gewerbepark
gewerbl.Gst-handel
Grenzstreit
Grundbuchsrecht
Grunderwerbsteuer
Grundrechte
Grundverkehrsgesetz
Grundzusammenlegung
Güter-/Seilwege
Haftungsfragen
Handelsrecht
Höferecht
Holz-/Streunutzung
Immoblien
Insolvenzrecht
Jagdrecht
Kaufverträge
Konsumentenschutz
Kraftwerke
Liegenschaftsrecht
Mängel
Marktordnungsgesetz
Mietrecht
Mietverträge
Milchkontingent
Mineralrohstoffgesetz
Naturschutzgesetz
Produkthaftung
Raumordnungsrecht
Sachverständigenhaftung
Schadenersatzrecht
Schenkungssteuer
Schenkungsverträge
Schiliftverträge
Spekulationssteuer
Steuerrecht
Strafrecht
Straßen-/Wegerecht
Straßenverkehrsordnung
Superädifikat
Teilwaldrechte
Treuhandschaft
Umgründungen
Umweltrecht
Unfallschäden
Unterhalt
Unternehmensrecht
Verdienstentgang
Vereinsrecht
Verfassungsrecht
Verkehrsrecht
Verkehrsunfall
Verträge
Versicherungsrecht
Verwaltungsgerichtshof
Verwaltungsrecht
Verwaltungsstrafrecht
Verwaltungsverfahren
Vollstreckung
Wald-/Weideservituten
Wasserrecht
Wege-/Straßenrecht
Wasserkraftwerke
Wegehalterhaftpflicht
Werkverträge
Wohnrecht
Wohnungsverträge
Wohnungseigentumsrecht
Zivilrecht

Grenzstreitigkeiten:

Viele meinen, wenn die Grenze nicht klar ist, muss man den Vermesser holen. Häufig beginnt damit jedoch die Diskussion erst richtig, denn nach der Vermessung gibt es nicht selten zwei Grenzen, die Naturgrenze und die vermessene. Auch die besten Nachbarn tendieren in einer solchen Situation dazu, die für sie günstigere Grenze für die "wahre Grenze" zu halten und schon ist ein ausgewachsener Grenzstreit entstanden.

Tatsache ist, dass sich der Ausgang eines Grenzstreites auch von Experten selten mit einiger Sicherheit vorhersagen lässt, und dass die Prozesskosten häufig wesentlich größer sind als der Wert des strittigen Grundstreifens. Trotzdem gelingt es nur selten, in Grenzstreitigkeiten eine gütliche Einigung zu erzielen, obwohl ich mich darum stets bemühe.

Im Grenzstreit werden alte Grenzprotokolle (oft genug in alter deutscher Handschrift) ausgelegt, die Urmappe und die ihr vorausgehende Feldskizze eingesehen, alle seither im fraglichen Gebiet vorgenommenen Vermessungen studiert. Es werden die Zeugen befragt, wer welches Gebiet in den letzten 30 bis 40 Jahren wie genutzt hat, welche natürlichen Grenzen (Grenzsteine, Zäune Mauern und ähnliches) vorhanden sind oder waren etc. In den meisten Fällen hängt jedoch die Entscheidung nur davon ab, welche Flächen während der 30- oder 40 jährigen Ersitzungszeit gutgläubig besessen wurden.