Der Verkäufer hat dafür einzustehen, dass die verkaufte Sache die gewöhnlich vorausgesetzten und die ausdrücklich versprochenen bzw. vereinbarten Eigenschaften aufweist. Ist dies nicht der Fall, muss er - je nach Sachlage - entweder einen Preisnachlass gewähren, den Mangel beheben oder die mangelhafte Sache zurück nehmen. Trifft ihn (oder seinen Gehilfen) ein Verschulden, muss er auch einen darüber hinausgehenden Schaden ersetzen, wenn dem Käufer ein solcher entstanden ist. Daneben besteht mitunter auch noch die Möglichkeit einen Vertrag wegen Irrtums anzufechten.
Die Gewährleistungspflicht gibt es übrigens nicht nur beim Kaufvertrag sondern zum Beispiel auch beim Werkvertrag.
All diese Vorschriften sollen dafür sorgen, dass Verträge auch eingehalten werden. Dies wird immer wichtiger, weil immer mehr Verträge zwischen Personen abgeschlossen werden, die sich nicht kennen.
Welche Rechtsbehelfe jemandem zur Verfügung stehen, der nicht bekommen hat, was er von seinem Vertragspartner erwarten durfte, werde ich natürlich immer wieder gefragt.
Selbstverständlich ist es in vielen Fällen möglich, auf außergerichtlichem Wege eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung durchzusetzen.
Mitunter habe ich aber auch schon aufwendige Gewährleistungsprozesse geführt. Dann lasse ich mir auch den fachlichen Hintergrund erklären (bzw. empfehle manchmal, einen Gutachter beizuziehen), weil die Beurteilung, ob ein Vertrag ordnungsgemäß erfüllt wurde, wer für einen Mangel verantwortlich ist, bzw. ob es sinnvoll ist, Verbesserung oder Preisminderung oder die Vertragsaufhebung zu verlangen, häufig auch von Fachfragen abhängt.
Es kommt aber auch vor, dass Mängel zu Unrecht behauptet werden. Manchmal bin ich daher einem Unternehmen dabei behilflich, unberechtigte Mängelrügen und/oder Schadenersatzansprüche abzuwehren.