Die öffentliche Hand und Unternehmen, die Infrastrukturen zur Verfügung stellen, müssen viele Vorleistungen erbringen, damit ihre Kunden überhaupt die Möglichkeit haben, die angebotenen Güter oder Leistungen zu konsumieren. So etwa bei den Wasserleitungs- und Kanalnetzen, bei Telefon, beim Straßennetz, bei Kabelnetzen, Gasleitungsnetzen etc. Häufig werden anlässlich der ersten Inanspruchnahme dieser Leistungen Kostenbeiträge zur Herstellung der Infrastruktur, sogenannte Anschlussgebühren als Entgelt für die Bereitstellung verlangt, während in Abhängigkeit vom Ausmaß der Inanspruchnahme nur die laufenden Kosten umgelegt und als Verbrauchsgebühren verrechnet werden.
Gebühren können von Gemeinden nicht in beliebiger Höhe verlangt werden. Vielmehr durften sie früher nicht höher sein, als die Auslagen, die der Gemeinde durch Erbringung jener Leistung entstanden sind, für welche die betreffende Gebühr verlangt wurde. Heute ist dieses sogenannte "Äquivalenzprinzip" etwas gelockert. Jetzt dürfen die von einer Gemeinde für eine bestimmte Leistung verlangten Gebühren höchstens doppelt so hoch sein, wie die dafür angefallenen (oder noch zu erbringenden) Auslagen.
Natürlich gibt es im Zusammenhang mit solchen Gebühren viele Fragen, über die man verschiedener Meinung sein kann, etwa: Was geschieht mit diesen Gebühren, wenn jemand einen Anschluss, für den er bezahlt hat, nicht mehr braucht? Was gilt, wenn derjenige, der die Anschlussgebühr zahlen müsste, in Konkurs geht? Müssen dann diejenigen die später den Anschluss nutzen wollen, für den nie (vollständig) bezahlt wurde, die vom Konkursanten nicht bezahlte Anschlussgebühr nachzahlen? usw.
Ausführlich hatte ich mit dieser Problematik als Vertreter eines kommunalen Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu tun. Später war ich als Vertreter einer Gemeinde mit diversen Fragen im Zusammenhang mit einer Mülldeponie befasst. Unter anderen wurden die Baukosten dieser Deponie nach dem Schema der Anschlussgebühren in Form von einmaligen Gebühren auf die Haushalte und Betriebe der Gemeinde umgelegt. Dass diese Form der Kostenumlegung zulässig ist, wurde aufgrund einiger Beschwerden vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen.