Dieses Gesetz soll sicherstellen, dass land- und forstwirtschaftliche Grundstücke nur von Personen erworben werden, welche diese auch in Zukunft bewirtschaften werden, dass Baugrundstücke weder von EU-Ausländern noch von Grundstücksspekulanten noch zum Zweck der Errichtung sogenannter Freizeitwohnsitze erworben werden können. Außerdem muss ein erworbenes Grundstück normalerweise innerhalb von 5 Jahren bebaut werden.
An sich gibt es in der Verfassung schon seit mehr als 100 Jahren die Bestimmung: "Jeder Staatsbürger kann an jedem Orte des Staatsgebietes ...Liegenschaften jeder Art erwerben und über dieselben frei verfügen.", doch steht der Verfassungsgerichtshof auf dem Standpunkt, diese Bestimmung stehe den Grundverkehrsgesetzen nicht im Wege, die bekanntlich vorsehen, dass praktisch alle landwirtschaftlich bewirtschafteten oder bewirtschaftbaren Flächen nur von Bauern erworben werden können.
Das Grundverkehrsgesetz widerspricht auch den Grundfreiheiten des EU-Rechtes, daher hat der Verfassungsgerichtshof in den letzten Jahren einzelne Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes aufgehoben. Bisher hat der Tiroler Landesgesetzgeber die aufgehobenen Bestimmungen immer wieder durch solche ersetzt, die sich von den aufgehobenen nur marginal unterschieden haben. Diese wurden dann kurze Zeit später wiederum vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben und vom Tiroler Landtag wieder durch ähnliche Bestimmungen ersetzt. Auch ein Teil der jetzt gültigen Bestimmungen (nämlich die Pflicht zur Selbstbewirtschaftung) dürfte voraussichtlich in Kürze wieder aufgehoben werden