DR. ANDREAS BRUGGER, RECHTSANWALT
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Grundzusammenlegung:

In einem besonderen (meist Jahrzehnte dauernden) Verfahren werden zersplitterte kleine Äcker und Wiesen, wie sie durch die verschiedenen Teilungen, Tausch- und Kaufgeschäfte und Erbschaften in den vergangenen Jahrhunderten entstanden sind, zu größeren Grundstücken zusammengelegt, die vor allem mit wesentlich weniger Zeitaufwand bearbeitet werden können. Gleichzeitig wird meist ein neues Wegenetz errichtet. Kritisiert werden heute die sogenannten "Meliorationen", also die Verbesserung mancher (vor allem feuchter) Flächen, weil diese Verbesserungen der landwirtschaftlichen Ertragsfähigkeit der meliorierten Flächen nicht selten aus ökologischer Sicht als Verschlechterung beurteilt werden. Problematisch ist weiters, dass eine mögliche künftige Baulandwidmung bei der Neuverteilung der Grundstücke nicht berücksichtigt werden muss. Rechtsmittel sind im Grundzusammenlegungsverfahren deshalb selten erfolgreich, weil eine sogenannte "Ungerechtigkeit" von den Parteien erst entdeckt wird, wenn es zu spät ist. In einem sehr frühen Stadium des Verfahrens wird nämlich ein sogenannter Bewertungsplan erlassen, worin die Bonität jeder Grundfläche im Zusammenlegungsgebiet mit einer bestimmten Punktezahl bewertet wird. Wenn dieser Plan rechtskräftig geworden ist, kann derjenige, der ein neues Grundstück zugewiesen wird, diese Zuweisung nicht mehr mit der Begründung bekämpfen, das neue Grundstück sei schlechter als sein altes. Er hat nur mehr Anspruch darauf, gleich viel Punkte zu bekommen, wie er früher hatte.

Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996), in dem die Grundzusammenlegung geregelt wird