DR. ANDREAS BRUGGER, RECHTSANWALT
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Schiliftverträge:

Mit dieser etwas umgangssprachlichen Bezeichnung sind Verträge gemeint, mit denen ein Grundeigentümer einer Liftgesellschaft (meist in Form einer verbücherbaren Dienstbarkeit) das Recht einräumt, eine Schiabfahrt und/oder eine Aufstiegshilfe auf seiner Liegenschaft zu errichten und zu betreiben. Begleitend gibt es häufig Vereinbarungen über Nebenanlagen (gastronomische Betriebe, Beschneiungsanlagen, Wege, Kanal und sonstige Leitungen, Parkplatz, Schneiteiche etc.) Da solche Verträge häufig das Zusammenarbeiten zwischen Lift und Grundeigentümer über Generationen regeln, ist besondere Ausführlichkeit zweckmäßig, um die Zahl der ungeregelten Streitfragen so gering wie möglich zu halten. Derartige Verträge habe ich bereits oft ausverhandelt und formuliert. Soweit ich weiß, bilden diese Verträge durchwegs die Grundlage einer konstruktiven Zusammenarbeit zwischen Bauern und Liftgesellschaft. Prozesse sind mir zwischen den Partnern der von mir verfassten Verträge keine bekannt, obwohl mir natürlich bewusst ist, dass ein Vertragsverfasser nicht alle denkmöglichen Streitfälle voraussehen bzw. im vorhinein regeln kann.