Für Vorhaben, welche in hohem Maße im öffentlichen Interesse liegen, gibt es in verschiedenen Gesetzen die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten oder von Enteignungen. Enteignungen sind nur zulässig, wenn es dafür bzw. für die zwangsweise Rechtseinräumung eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung gibt und wenn das Vorhaben, zu dessen Gunsten enteignet werden soll, auch wirklich im öffentlichen Interesse liegt. Eine Enteignung könnte auch abgewehrt werden, wenn der Nachweis gelänge, dass der Öffentlichkeit durch die Ausführung einer anderen Variante besser gedient wäre. Ein solcher Nachweis kann allerdings nur selten erbracht werden, und würde meist auch einen erheblichen eigenen Planungsaufwand erfordern.
Steht fest, dass eine drohende Enteignung nicht verhindert werden kann, geht es noch um die Entschädigung, allenfalls um einen Tausch (worauf allerdings kein Anspruch besteht), sowie darum, ob auch allfällige Restflächen abgelöst werden müssen.
Mit Enteignungen und mit der Einräumung von Zwangsrechten habe ich immer wieder zu tun und zwar meist als Vertreter des Enteigneten bzw. von Personen, die zur Vermeidung einer Enteignung eine Vereinbarung abgeschlossen haben, teilweise aber auch als Vertreter des Enteignungswerbers. Dabei geht es vor allem um Enteignungen für (Bundes-, Landes- oder Gemeinde-) Strassen, für die Eisenbahn, für Schipisten, für Strom- und Gasleitungen, für Kraftwerke, um die zwangsweise Beschränkung der Bewirtschaftung eines Quellschutzgebietes. Ich habe immer versucht, über die Höhe der Enteignungsentschädigung eine gütliche Einigung zu erzielen. Für den Grundeigentümer ist eine gütlich vereinbarte Entschädigung (bei entsprechend aufbereiteter Argumentation) meist höher als die gerichtlich festgesetzte. Die Enteignungswerberin gewinnt Zeit und vermeidet eine Eskalation.