Wenn der jeweilige Eigentümer eines Grundstückes etwas bestimmtes dulden oder unterlassen muss, ist sein Grundstück von einer Dienstbarkeit (Servitut) belastet. Folgende Dienstbarkeiten kommen häufig vor:
Geh- und Fahrrechte (dazu gehört auch das Recht der Schiabfahrt und der Errichtung von Aufstiegshilfen),
Leitungsrechte,
Recht der Wasserfassung und -Ableitung
Recht der Aussicht
Wohnrecht
Fruchtgenussrecht
Derartige Dienstbarkeiten sind oft für den Berechtigten sehr wichtig. So ist zum Beispiel ein Grundstück fast wertlos, wenn es über keine Zufahrt verfügt. Andererseits stellt eine Dienstbarkeit oft eine arge Entwertung des sogenannten "dienenden Grundstückes", also jenes Grundstückes dar, auf dem sie ausgeübt wird. Daher ist der Bestand derartiger Rechte immer wieder ein strittiges Thema.
In den Immobilien-Verträgen spielen Dienstbarkeiten eine sehr große Rolle, so zum Beispiel die Dienstbarkeit der Wohnung bzw. des Fruchtgenusses, der Errichtung eines Gebäudes, der Mitbenützung einer Heizungsanlage, Leitungsdienstbarkeiten aller Art etc.
Eine besondere Rolle spielen die Weide- sowie die Holz- und Streunutzungsrechte, welche aufgrund ihrer besonderen Entstehungsgeschichte öffentlichrechtlich geregelt sind.
Wenn der jeweilige Eigentümer einer Liegenschaft etwas tun muss (zum Beispiel den Altbauer verköstigen oder pflegen), spricht man von einer Reallast.