Diese gehören zu den Wald- und Weideservituten. Ihnen wird teilweise der Charakter eines öffentlichen Rechts zugeschrieben. An den Waldprodukten wird allerdings zivilrechtliches Eigentum erworben, weshalb einige Autoren davon sprechen, diese Rechte hätten eine Doppelnatur. Diese Rechte sind im Wald- und Weideservitutengrundsatzgesetz (einem Bundesgesetz) und im Tiroler Wald- und Weideservitutenlandesgesetz geregelt. Sie gehen einerseits durch Nichtausübung nicht unter und können andererseits seit dem 14.7.1853 nicht mehr ersessen werden. Die Teilung berechtigter Güter bedarf einer Genehmigung der Agrarbehörde. Der Erwerber eines Grundstückes muss diese Rechte auch dann gegen sich gelten lassen, wenn sie nicht im Grundbuch eingetragen sind.