Diese Steuer ist beim Erwerb von Liegenschaften zu zahlen (wenn es sich nicht um eine Schenkung handelt) und beträgt normalerweise 3,5 % der Gegenleistung. Gestaltungsmöglichkeiten des Vertragsverfassers zur Vermeidung oder Verminderung dieser Steuer sind normalerweise nicht vorhanden. Die Aufgabe des Vertragsverfassers beschränkt sich daher meist darauf, auf das Entstehen dieser Steuer hinzuweisen und deren Bezahlung sicherzustellen, weil ansonsten der Käufer nicht als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen werden könnte.