DR. ANDREAS BRUGGER, RECHTSANWALT
Salurnerstr. 16,  A- 6020 INNSBRUCK, TEL: 0043 512 561628, FAX: 0043 512 561628-4, E-MAIL: office@ra-brugger.at
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Befehls- und Zwangsgewalt:

In verschiedenen Fällen sehen Rechtsvorschriften vor, dass Verwaltungsorgane ohne vorausgehendes Verfahren und ohne Bescheid unmittelbar in die Rechtssphäre der Bürger eingreifen können, etwa im Falle einer Festnahme, der Entfernung eines Kfz (Abschleppen) oder im Falle der vorläufigen Abnahme des Führerscheines. Gegen diese staatliche Übermacht kann (und darf) sich der Bürger zunächst nicht wehren, sonst läuft er Gefahr, wegen "Widerstandes gegen die Staatsgewalt" (mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) bestraft zu werden. Wohl aber kann die Rechtmäßigkeit des Einsatzes unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt im Nachhinein in einem besonderen Verfahren überprüft werden, sofern der betroffene Bürger eine solche Überprüfung binnen 6 Wochen beantragt. Bisher habe ich erst einmal in einem solchen Verfahren vertreten. Damals wurde einem Bürgermeister vorgeworfen, er hätte von einem rechtskräftig enteigneten Straßenstück zu Unrecht Besitz ergriffen, obwohl er die Besitzeinweisung im Wege der Exekution beantragen hätte müssen.